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# 151.Änderung der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung, der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle und der Verordnung betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl

151. Verordnung der Landesregierung vom 19. Oktober 2021, mit der die Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung, die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle und die Verordnung betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl geändert werden

> Aufgrund des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, und des § 10 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird verordnet:

#### Artikel I

#### Änderung der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung

> Die Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 26/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:

In der Anlage 4 erhält die Einsatzstelle „Matrei und Umgebung“ im Bergwachtbezirk Innsbruck-Land die Bezeichnung „Matrei“ und werden in der nebenstehenden Umschreibung der örtlichen Gliederung dieser Einsatzstelle nach dem Gemeindenamen „Matrei am Brenner“ der Beistrich und die Wortfolge „Mühlbachl, Pfons“ aufgehoben.

#### Artikel II

#### Änderung der Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle

> Die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 142/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 126/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 1 werden in der lit. a die Gemeindenamen „Mühlbachl“ und „Pfons“ jeweils samt dem nachfolgenden Beistrich aufgehoben.

#### Artikel III

#### Änderung der Verordnung betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl

> Die Verordnung betreffend das Landschaftsschutzgebiet Serles – Habicht – Zuckerhütl, LGBl. Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel der Verordnung wird der Gemeindename „Mühlbachl“ durch den Gemeindenamen „Matrei am Brenner“ ersetzt.

2. In den Abs. 1 und 2 des § 1 wird jeweils der Gemeindename „Mühlbachl“ durch den Gemeindenamen „Matrei am Brenner“ ersetzt.

#### Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.