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# 161.Anpassung der Landesrechtsordnung betreffend die Neuordnung der Verlautbarungsorgane des Landes durch das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021 sowie die Durchführung von Abstimmungen in landesgesetzlich eingerichteten Kollegialorganen

161. Gesetz vom 6. Oktober 2021 über Anpassungen der Landesrechtsordnung betreffend die Neuordnung der Verlautbarungsorgane des Landes durch das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021 sowie die Durchführung von Abstimmungen in landesgesetzlich eingerichteten Kollegialorganen

> Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 2Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017

Artikel 3Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

Artikel 4Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Artikel 5Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

Artikel 6Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Artikel 7Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

Artikel 8Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014

Artikel 9Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Artikel 10Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Artikel 11Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

Artikel 12Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Artikel 13Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

Artikel 14Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

Artikel 15Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes

Artikel 16Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Artikel 17Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019

Artikel 18Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970

Artikel 19Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds

Artikel 20Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Artikel 21Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes

Artikel 22Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Artikel 23Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Artikel 24Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018

Artikel 25Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

Artikel 26Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

Artikel 27Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021

Artikel 28Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel 29Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Artikel 30Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Artikel 31Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes

Artikel 32Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

Artikel 33Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

Artikel 34Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

Artikel 35Inkrafttreten

#### 1. Abschnitt

#### Organisationsrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht

#### Artikel 1

#### Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 7 des § 18 und im Abs. 3 des § 20 wird jeweils die Wortfolge „durch Kundmachung im Bote für Tirol zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen“ ersetzt.

#### Artikel 2

#### Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017

> Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 4 des § 6 wird im dritten Satz die Wortfolge „einer im Landesgesetzblatt kundzumachenden“ aufgehoben.

2. Im Abs. 12 des § 37 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol kundzumachen; § 36 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen.“

#### Artikel 3

#### Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

> Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 6 des § 3 wird die Wortfolge „einer im Bote für Tirol kundzumachenden“ aufgehoben.

#### Artikel 4

#### Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

> Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 7 wird aufgehoben.

2. Im Abs. 3 des § 8 werden die Worte „im Landesgesetzblatt“ aufgehoben.

3. Im Abs. 2 des § 10 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Landesregierung kann einer Gemeinde von besonderer regionaler Bedeutung mit Verordnung die Bezeichnung „Marktgemeinde“ verleihen.“

4. Der Abs. 3 des § 10 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

5. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten:

„(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit Verordnung ein Gemeindewappen verleihen.“

6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten:

„(4) Über die Verleihung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, die eine Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat.“

7. Im § 122 wird der Abs. 3 aufgehoben.

8. Im Abs. 1 des § 126 wird im zweiten Satz das Wort „kundzumachen“ durch das Wort „bekannt zu machen“ ersetzt.

#### Artikel 5

#### Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

> Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 2 wird die Wortfolge „die Grenzänderungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen;“ aufgehoben.

2. Im Abs. 2 des § 22 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend.“

3. Im Abs. 2 des § 29 werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend.“

4. Im Abs. 1 des § 40 hat der erste Satz zu lauten:

„Soweit im § 40a nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen.“

5. Nach § 40 wird folgende Bestimmung als § 40a eingefügt:

### „§ 40a {#prov_40a}

### Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung {#prov_verordnungsblatt_fur_die_landeshauptstadt_innsbruck_bezirksverwaltung}

(1) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung von Rechtsvorschriften der mit Aufgaben der Bezirksverwaltung betrauten Behörden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung herauszugeben. Darin sind zu verlautbaren:

(2) Die Verlautbarung der Verordnungen und Kundmachungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters bzw., sofern es sich um Verordnungen und Kundmachungen einer anderen Behörde handelt, des Leiters der betreffenden Behörde.

(3) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 5 des Landesverlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.

(4) Im Übrigen sind § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.“

6. Der Abs. 1 des § 82 hat zu lauten:

„(1) Ist der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlussunfähig, sodass eine geordnete Führung der Geschäfte der Stadt oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Mit der Auflösung erlöschen die Gemeinderatsmandate. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.“

#### 2. Abschnitt

#### Dienstrecht, Kulturrecht, Schulrecht, Kinderbetreuung

#### Artikel 6

#### Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

> Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 156/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 5 werden nach dem Wort „Dienststellenpersonalvertretung“ die Worte „mit Verordnung“ eingefügt.

2. Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:

„(3) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf geeignete Art in den betroffenen Dienststellen bekannt zu machen.“

#### Artikel 7

#### Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 3 des § 42 wird folgender Satz angefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

#### Artikel 8

#### Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014

> Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 8 des § 6 hat der erste Satz zu lauten:

„Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Voraus für das nächstfolgende Kalenderjahr mit Verordnung eine Geschäftsverteilung zu erlassen.“

2. Der Abs. 10 des § 6 wird aufgehoben.

3. Der Abs. 8 des § 10 hat zu lauten:

„(8) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 11 die Zusammensetzung der Senate mit Verordnung zu bestimmen.“

#### Artikel 9

#### Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

> Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 7 des § 37 hat zu lauten:

„(7) Die Bildungsdirektion hat die für die einzelnen Berufsschulen ermittelten Kopfquoten jeweils bis zum 30. Juni jedes Jahres mit Verordnung festzusetzen.“

2. Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten:

„(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.“

#### Artikel 10

#### Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

> Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 36 wird die Wortfolge „und im Bote für Tirol zu verlautbaren“ aufgehoben.

2. Im Abs. 16 des § 111 wird folgender Satz angefügt:

„Der Schulleiter hat die Geschäftsordnung des Schulgemeinschaftsausschusses in der betreffenden Berufs- oder Fachschule für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.“

#### Artikel 11

#### Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

> Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 16 wird die Wortfolge „im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus“ durch die Wortfolge „über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus“ ersetzt.

#### Artikel 12

#### Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

> Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 5 des § 38a hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.“

#### 3. Abschnitt

#### Innere Verwaltung

#### Artikel 13

#### Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

> Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 8 wird aufgehoben.

2. Der Abs. 3 des § 9 wird aufgehoben.

#### Artikel 14

#### Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

> Das Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 2 hat der zweite Satz zu lauten:

„Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen.“

2. Im Abs. 5 des § 2 hat der erste Satz zu lauten:

„Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen.“

#### 4. Abschnitt

#### Land- und Forstwirtschaftsrecht

#### Artikel 15

#### Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes

> Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:

„(4) Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sinngemäß.“

2. Im Abs. 4 des § 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

#### Artikel 16

#### Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

> Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 111/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 5 des § 60 hat der fünfte Satz zu lauten:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“

2. Im Abs. 3 des § 61 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“

3. Im Abs. 3 des § 61a wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“

4. Im Abs. 3 des § 62a hat der fünfte Satz zu lauten:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.“

#### Artikel 17

#### Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019

> Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 6 des § 9 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol kundzumachen und“ durch die Wortfolge „über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus“ ersetzt und wird weiters der zweite Satz aufgehoben.

#### Artikel 18

#### Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970

> Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 16 wird nach dem vierten Satz folgender Satz angefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

2. Im Abs. 5 des § 16 wird nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

#### Artikel 19

#### Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds

> Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten:

„(7) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d bis h gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.“

2. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten:

„(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.“

#### Artikel 20

#### Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

> Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 4 des § 6 wird der zweite Satz aufgehoben.

2. Im Abs. 5 des § 9 und im Abs. 4 des § 34 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

3. Im Abs. 2 des § 35 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

4. Im Abs. 8 des § 35 wird nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“

5. Im § 49e wird im ersten Satz das Zitat „§ 72 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“ ersetzt.

6. Im § 49j wird im vierten Satz das Zitat „§ 72 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“ ersetzt.

7. Im § 84a wird das Zitat „§ 72 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 1“ ersetzt.

8. Der Abs. 1 des § 72 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(6)“.

9. Im nunmehrigen Abs. 3 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.

10. Im nunmehrigen Abs. 6 wird in der lit. a das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.

#### 5. Abschnitt

#### Wirtschaftsrecht

#### Artikel 21

#### Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes

> Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 24 hat zu lauten:

„(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn ein Gesetzesvorschlag oder Entwurf einer Verordnung

#### Artikel 22

#### Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

> Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 6 des § 44 hat der dritte Satz zu lauten:

„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“

2. Im Abs. 4 des § 45 hat der vierte Satz zu lauten:

„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“

#### Artikel 23

#### Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

> Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 19 hat der zweite Satz zu lauten:

„Solche Verordnungen sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.“

2. § 21 hat zu lauten:

### „§ 21 {#prov_21}

### Zulässigkeit {#prov_zulassigkeit}

(1) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Filmvorführungen ab jenem Alter zu gestatten, für das der Film entsprechend der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Besuch der Filmvorführung zu gestatten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Landesregierung im Interesse des Jugendschutzes durch Verordnung eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen festsetzen.

(2) Programmvorschauen, Werbefilme und -bilder und dergleichen dürfen zusammen mit Filmen, die für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, nicht gezeigt werden, wenn sie die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen der betreffenden Altersstufe gefährden können.“

3. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.

4. Im Einleitungssatz des § 25 wird das Zitat „§ 21“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1“ ersetzt.

#### Artikel 24

#### Änderung des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2018

> Das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 3 des § 24 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol“ durch die Wortfolge „elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS)“ ersetzt.

#### Artikel 25

#### Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

> Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 9 hat der dritte Satz zu lauten:

„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“

2. Im Abs. 3 des § 14 hat der vierte Satz zu lauten:

„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“

3. Im Abs. 3 des § 15 wird nach dem zweiten Satz folgende Bestimmung eingefügt:

„Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“

#### 6. Abschnitt

#### Raumordnung, Stadt- und Ortsbildschutz

#### Artikel 26

#### Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

> Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 6 des § 78 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“

2. Im Abs. 4 des § 81 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Verordnungen nach Abs. 1 sind über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“

3. Im Abs. 8 des § 89 werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“

4. Im Abs. 3 des § 93 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite des Landes Tirol sowie an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen.“

#### Artikel 27

#### Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021

> Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 9 des § 32 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.

#### 7. Abschnitt

#### Umweltrecht

#### Artikel 28

#### Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

> Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 6 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

2. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten:

„(2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens zehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.“

3. Im Abs. 1 des § 19 hat die lit. a zu lauten:

#### Artikel 29

#### Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

> Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 16 des § 14 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Bote für Tirol“ durch die Wortfolge „im Verordnungsblatt für Tirol“ ersetzt.

2. Im Abs. 3 des § 34 wird die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt), § 14 Abs. 11 (Verlautbarung im Bote für Tirol)“ durch die Wortfolge „§ 14 Abs. 2 und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol)“ ersetzt.

3. Im Abs. 4 des § 34 wird in der lit. a die Wortfolge „Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. Bote für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 11)“ durch die Wortfolge „Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (§ 14 Abs. 2 und 16)“ ersetzt.

#### Artikel 30

#### Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

> Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 6 des § 4 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

2. Im Abs. 2 des § 22 hat der erste Satz zu lauten:

„Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.“

3. Im Abs. 3 des § 22 hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:“

#### Artikel 31

#### Änderung des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes

> Das Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:

„(1) Nach der Erlassung von Plänen oder Programmen sind diese, sofern sie nicht ohnedies im Landesgesetzblatt oder im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen sind, in geeigneter Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen.“

#### 8. Abschnitt

#### Sozial- und Gesundheitsrecht

#### Artikel 32

#### Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

> Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 9 des § 40 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.“

#### Artikel 33

#### Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

> Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 7 des § 47 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.“

#### Artikel 34

#### Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

> Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 7 des § 31b wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig.“

2. Im Abs. 6 des § 41a hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen.“

#### 9. Abschnitt

#### Artikel 35

#### Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(3) Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.