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# 167.3. Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz

167. Gesetz vom 17. November 2021 über aufgrund des Auftretens von COVID-19 neuerlich erforderliche Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung (3. Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Tiroler COVID-19-Gesetzes

> Das Tiroler COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 51/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2020 wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 18 hat zu lauten:

„(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

> Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten:

„(2) § 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

> Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 50 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. Im Abs. 2 des § 50 hat der zweite Satz zu lauten:

„Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 31. Dezember 2020 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 31. Dezember 2022 befristet.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

> Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 37 Abs. 5 und § 37b Abs. 10 wird die Wortfolge „betreffend die Jagdjahre 2020/21 und 2021/22“ durch die Wortfolge „betreffend die Jagdjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23“ ersetzt.

#### Artikel 5

#### Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes

> Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 des § 13 hat zu lauten:

„(2) § 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

> Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 164/2021, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 122 hat zu lauten:

„(3) Die §§ 11 Abs. 6 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung der Tiroler Bauordnung 2018

> Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 165/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 3 des § 72 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.

#### Artikel 8

#### Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 4 des § 21 hat zu lauten:

„(4) Der Evidenzstelle obliegen:

#### Artikel 9

#### Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

> Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 118/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3k wird folgende Bestimmung als § 3l eingefügt:

### „§ 3l {#prov_3l}

### Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_freistellung_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19}

(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Beamten auf seinen Antrag zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

2. Im § 133 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 6 eingefügt; der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:

„(6) § 3l in der Fassung des Art. 9 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 10

#### Änderung des Landesbedienstetengesetzes

> Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 119/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 63 wird folgende Bestimmung als § 63a eingefügt:

### „§ 63a {#prov_63a}

### Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_freistellung_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19_2}

(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

2. Im § 83 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt:

„(12) § 63a in der Fassung des Art. 10 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 11

#### Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 120/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 35 wird folgende Bestimmung als § 35a eingefügt:

### „§ 35a {#prov_35a}

### Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_freistellung_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19_3}

(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Beamten auf seinen Antrag zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

2. Im § 115 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben und die Überschrift hat zu lauten:

### „Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub“ {#prov_ubergangsbestimmung_zum_erholungsurlaub}

3. Nach § 116 wird folgende Bestimmung als § 117 angefügt:

### „§ 117 {#prov_117}

### Außerkrafttreten von Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_au_erkrafttreten_von_bestimmungen_im_zusammenhang_mit_covid_19}

(1) § 34d Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) § 35a in der Fassung des Art. 11 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 12

#### Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 82 wird folgende Bestimmung als § 82a eingefügt:

### „§ 82a {#prov_82a}

### Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_freistellung_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19_4}

(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

2. Im § 161 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) § 82a in der Fassung des Art. 12 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 13

#### Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 31 wird folgende Bestimmung als § 31a eingefügt:

### „§ 31a {#prov_31a}

### Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_freistellung_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19_5}

(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Beamten auf seinen Antrag zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

2. Der Abs. 3 des § 107 wird aufgehoben.

3. Nach § 108 wird folgende Bestimmung als § 109 angefügt:

### „§ 109 {#prov_109}

### Außerkrafttreten von Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_au_erkrafttreten_von_bestimmungen_im_zusammenhang_mit_covid_19_2}

(1) § 30d Abs. 1a in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) § 31a in der Fassung des Art. 13 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 14

#### Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

> Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 63 wird folgende Bestimmung als § 63a eingefügt:

### „§ 63a {#prov_63a_2}

### Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_freistellung_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19_6}

(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

2. Im § 99 wird folgende Bestimmung als Abs. 20 angefügt:

„(20) § 63a in der Fassung des Art. 14 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 15

#### Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

> Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 126/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 64 wird folgende Bestimmung als § 64a eingefügt:

### „§ 64a {#prov_64a}

### Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_freistellung_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19_7}

(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist der Lehrperson auf ihr Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

2. Nach § 100 wird folgende Bestimmung als § 100a eingefügt:

### „§ 100a {#prov_100a}

### Entlohnung während einer Dienstfreistellung {#prov_entlohnung_wahrend_einer_dienstfreistellung}

### zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_zur_betreuung_von_personen_im_zusammenhang_mit_covid_19}

Der Lehrperson, der nach § 64a eine Dienstfreistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt wird, gebühren während der Zeit der Freistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze.“

3. Im § 130 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 64a und 100a in der Fassung des Art. 15 Z 1 und 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.“

#### Artikel 16

#### Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

> Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 19 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Fall der Wahlausschreibung wegen der Vereinigung von Gemeinden (§ 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) sowie der Teilung und der Errichtung einer Gemeinde (§ 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001) hat der Gemeindewahlleiter die Beisitzer und Ersatzmitglieder der örtlichen Wahlbehörden nach freiem Ermessen zu bestellen.“

#### Artikel 17

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.