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# 168.Erstreckung des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nicht besteht

168. Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2021, mit der der Zeitraum, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nicht besteht, erstreckt wird

> Aufgrund des § 66 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Der Zeitraum, für den die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung nach § 66 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 nicht besteht, wird bis zum 31. März 2022 erstreckt.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.