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# 177.Verlängerung von Öffnungszeiten am 4. Adventsonntag 2021

177. Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. Dezember 2021 über die Verlängerung von Öffnungszeiten am 4. Adventsonntag 2021

> Aufgrund des § 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Öffnungszeiten von Verkaufsstellen am 4. Adventsonntag 2021 {#prov_offnungszeiten_von_verkaufsstellen_am_4_adventsonntag_2021}

(1) Alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, in welchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässigerweise beschäftigt werden, dürfen am 19. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr offengehalten werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Verkaufsstellen, die nach § 7 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden, BGBl. II Nr. 475/2021 idF BGBl. II Nr. 511/2021, (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV) zulässigerweise offen gehalten wurden.

(3) In dem in Abs. 1 genannten Zeitraum dürfen Lehrlinge nicht beschäftigt werden.

(4) Rechte zur Ausübung von Verkaufstätigkeiten nach den Bestimmungen der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008 bleiben unberührt.

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.