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# 191.Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

191. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten:

„(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.“

2. Der Abs. 2 des § 3 wird durch folgende Abs. 2, 3 und 4 ersetzt:

„(2) Sofern keine Zwangsrechte nach § 10 oder § 16 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten nach § 10 oder § 16 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Bewilligungswerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010.“

3. Im § 18 wird die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Wort „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

4. Nach § 19 wird folgende Bestimmung als § 19a eingefügt:

### „§ 19a {#prov_19a}

### Sachverständige und Verfahrenskosten {#prov_sachverstandige_und_verfahrenskosten}

(1) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Bewilligungswerber zu tragen. Die Behörde kann dem Bewilligungswerber mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“

5. Im Abs. 4 des § 24 wird nach dem Zitat „§ 3 Abs. 2 lit. c“ die Wortfolge „in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021“ eingefügt.

6. Im § 24 wird nach dem Abs. 5 folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:

„(6) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 anhängig waren, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

7. Nach § 24 wird folgende Bestimmung als § 24a eingefügt:

### „§ 24a {#prov_24a}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.