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# 192.Planzeichenverordnung 2022 – PZVO 2022

192. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, mit der nähere Bestimmungen über das örtliche Raumordnungskonzept, den Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne, über den elektronischen Flächenwidmungsplan als EDV-Anwendung sowie über die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Planzeichenverordnung 2022 – PZVO 2022)

> Aufgrund der §§ 29 Abs. 4, 70 Abs. 7 und 118 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Allgemeines

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Diese Verordnung regelt:

### § 2 {#par_2}

### Begriffsbestimmungen {#prov_begriffsbestimmungen}

Im Sinn dieser Verordnung gilt als

#### 2. Abschnitt

#### Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne

### § 3 {#par_3}

### Erstellung, digitale Datenstrukturen, Datenübermittlung {#prov_erstellung_digitale_datenstrukturen_datenubermittlung}

(1) Die Pläne des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Der jeweilige Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.

(2) Zusammen mit den der Landesregierung nach § 65 Abs. 1 TROG 2016 vorzulegenden Plänen und Unterlagen sind die Planinhalte des örtlichen Raumordnungskonzeptes in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format oder im GeoPackage-Format (GPKG) zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.

(3) Die Mitteilung der Verordnungen über die Erlassung von Bebauungsplänen an die Landesregierung nach § 66 Abs. 8 TROG 2016 hat ausschließlich in analoger Form zu erfolgen.

### § 4 {#par_4}

### Form der Darstellung {#prov_form_der_darstellung}

(1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.

(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.

(3) Die Pläne sind mit einem Deckblatt zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen haben. Das Deckblatt hat die vom Bürgermeister unterfertigten und mit dem Gemeindesiegel versehenen Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat sowie

(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.

(5) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.

### § 5 {#par_5}

### Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster {#prov_darstellungsma_stabe_strichstarken_und_muster}

(1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.

(3) Beim örtlichen Raumordnungskonzept sind folgende Strichstärken und –muster einzuhalten:

(4) Bebauungspläne sind im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.

(5) Bei den Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen sind folgende Strichstärken und muster einzuhalten:

### § 6 {#par_6}

### Darstellung von Änderungen {#prov_darstellung_von_anderungen}

(1) Jede Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und, soweit diese auch die planliche Darstellung betrifft, im betreffenden Plan dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich in geeigneter Weise mit dieser laufenden Nummer versehen wird.

(2) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne gelten weiters die §§ 3, 4 und 5 sinngemäß.

#### 3. Abschnitt

#### Elektronischer Flächenwidmungsplan

### § 7 {#par_7}

### Zugang {#prov_zugang}

(1) Der eFWP ist so einzurichten, dass dessen Anwendungen mit Ausnahme der elektronischen Kundmachung ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf den eFWP nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und der Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des EGovernment- Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 169/2020, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Stammportalbetreiber oder dem von ihm ermächtigten dezentralen Administrator.

(2) Die Gemeinde kann sich bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes oder von Änderungen des Flächenwidmungsplanes eines Dienstleisters bedienen. Die Freischaltung der jeweiligen erforderlichen Daten für den Dienstleister obliegt der Gemeinde.

### § 8 {#par_8}

### Digitale Formate, Erstellung des Flächenwidmungsplanes, Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und –muster {#prov_digitale_formate_erstellung_des_flachenwidmungsplanes_darstellungsma_stabe_strichstarken_und_muster}

(1) Im eFWP ist nur die Verwendung folgender digitaler Formate zulässig:

(2) Die Verwendung der nach Abs. 1 zulässigen digitalen Formate in komprimierter Form (.zip) ist zulässig.

(3) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP auf der Grundlage der DKM zu erstellen. Der jeweils verwendete Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist im eFWP gesamthaft im Maßstab 1:5.000 darzustellen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind in den Maßstäben 1:5.000, 1:2.000, 1:1.000, 1:500 oder 1:250 darzustellen. Übersichtspläne sind im Maßstab 1:50.000, 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 darzustellen.

(5) Unterschiedlich gewidmete Flächen sind mit durchgehenden schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,4 mm voneinander abzugrenzen. Dies gilt auch für die Abgrenzung von Flächen, die für den Verlauf von Straßen nach § 53 Abs. 1 TROG 2016 vorgesehen werden. Flächen, die für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege nach § 53 Abs. 2 TROG 2016 vorbehalten werden, sind mit strichlierten schwarzen Linien mit einer Strichstärke von höchstens 0,6 mm abzugrenzen.

### § 9 {#par_9}

### Form der Darstellung, Datenstrukturen {#prov_form_der_darstellung_datenstrukturen}

(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Die Pläne haben ein Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem jeweiligen Muster der Anlagen 2a bis 2r entspricht.

(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.

(3) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.

(4) Im eFWP sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.

### § 10 {#par_10}

### Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf {#prov_datenubermittlung_funktionen_fristenlauf}

(1) Die Kommunikation im eFWP hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach § 12 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren und die Anwendung der Sicherheitsklasse 2 zu gewährleisten.

(2) Der eFWP ist so einzurichten, dass

(3) Der Fristenlauf nach § 68 Abs. 9 TROG 2016 beginnt mit dem Tag, an dem der Gemeinde die vollständige Vorlage der digitalen Daten, im Fall der Nachforderung von Unterlagen deren Einlangen, nach Abs. 2 lit. d bestätigt wird.

(4) Der Bescheid über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gilt mit dem Download durch die Gemeinde als zugestellt.

### § 11 {#par_11}

### Datensicherheit {#prov_datensicherheit}

Im eFWP ist durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

### § 12 {#par_12}

### Stand der Technik {#prov_stand_der_technik}

(1) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:

(2) Der Stand der produktiv eingesetzten technischen Lösungen nach Abs. 1 ist laufend weiter zu entwickeln und entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten anzupassen.

#### 4. Abschnitt

#### Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

### § 13 {#par_13}

### Zuständigkeit {#prov_zustandigkeit}

Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes im eFWP obliegt der Gemeinde nach Maßgabe der Bestimmungen des TROG 2016 und dieses Abschnittes.

### § 14 {#par_14}

### Elektronische Kundmachung {#prov_elektronische_kundmachung}

(1) Die elektronische Kundmachung hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten. Das Deckblatt hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der im Folgenden bezeichneten Anlagen zu entsprechen:

(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

#### 5. Abschnitt

#### Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden

### § 15 {#par_15}

### Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne {#prov_wiederinkraftsetzung_der_flachenwidmungsplane}

(1) Die elektronische Kundmachung über die Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach § 76b Abs. 2 TROG 2016 durch den Amtsverwalter hat auf Grundlage der ihm von der Landesregierung nach § 76b Abs. 1 TROG 2016 zur Verfügung gestellten Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen, beginnend mit deren bestätigender elektronischen Kundmachung (§ 113 TROG 2016), zu erfolgen. Die Aufstellung hat ein Deckblatt zu enthalten, das dem Muster der Anlage 2r zu entsprechen hat.

(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

### § 16 {#par_16}

### Neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes {#prov_neuerliche_elektronische_kundmachung_des_flachenwidmungsplanes}

(1) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der neuen Gemeinde nach § 76b Abs. 4 TROG 2016 hat aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates unter sinngemäßer Anwendung des § 71 TROG 2016 derart zu erfolgen, dass die im eFWP dargestellten Pläne ein Deckblatt enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2s zu entsprechen hat.

(2) Die neuerliche elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

#### 6. Abschnitt

#### Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck

### § 17 {#par_17}

### Vorläufige Weitergeltung des analogen Flächenwidmungsplanes {#prov_vorlaufige_weitergeltung_des_analogen_flachenwidmungsplanes}

(1) Der analoge Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck gilt bis zum Ablauf des Tages, an der der Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck erstmalig elektronisch kundgemacht wird, vorläufig weiter (§ 117 Abs. 1 TROG 2016).

(2) Auf den analogen Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 mit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 2 und 3 betreffend die Planzeichen und die Datenstruktur die Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung betreffend Planzeichen, Planzeichenerläuterungen, Darstellungsgrundsätze und Datenstrukturen treten.

### § 18 {#par_18}

### Überprüfung des analogen Flächenwidmungsplanes,Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan {#prov_uberprufung_des_analogen_flachenwidmungsplanes_ubernahme_in_den_elektronischen_flachenwidmungsplan}

(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrundeliegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP vorab auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der nach Abs. 1 vorab geprüften digitalen Daten den gesamten Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und diese Darstellung gemeinsam mit der Stadt Innsbruck mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen. Ergibt der Abgleich, dass die digitalen Daten

(3) Das Ergebnis des Abgleichs nach Abs. 2 ist auf geeignete Weise schriftlich festzuhalten und von der Stadt Innsbruck und der Landesregierung dauerhaft zu verwahren.

(4) In weiterer Folge hat die Landesregierung der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes betreffenden Daten im eFWP konsolidiert zum Zweck der weiteren Durchführung des Verfahrens zur erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung zu stellen (§ 118 Abs. 2 TROG 2016).

(5) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat die im eFWP dargestellten Pläne samt einem Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2t zu entsprechen hat.

(6) Die erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.

#### 7. Abschnitt

#### Schluss- und Übergangsbestimmungen

### § 19 {#par_19}

### Weitergeltung der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019 {#prov_weitergeltung_der_plangrundlagen_und_planzeichenverordnung_2019}

Die Kundmachung von Rechtsakten, deren Beschlussfassung durch den Gemeinderat noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, kann auch nach den Bestimmungen der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019, LGBl. Nr. 125/2019, erfolgen. Für die Kundmachung von Rechtsakten, denen kein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, insbesondere von Ersichtlichmachungen im elektronischen Flächenwidmungsplan, gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Plangrundlagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt worden sind.

### § 20 {#par_20}

### Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht {#prov_inkrafttreten_umsetzung_von_unionsrecht}

(1) Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019, LGBl. Nr. 125/2019, außer Kraft.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. 2019 Nr. L 170, S. 115, umgesetzt.

### Anlagen {#prov_anlagen}