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# 193.Änderung der Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

193. Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2021, mit der die Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm geändert wird

> Aufgrund der §§ 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung der Landesregierung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm, LGBl. Nr. 43/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 4 hat zu lauten:

### „§ 4 {#prov_4}

### Bewertungsmethoden für Lärmindizes {#prov_bewertungsmethoden_fur_larmindizes}

(1) Die Schallemissionen durch Straßenverkehr sind gemäß den Kapiteln 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen) der RVS 04.02.11 „Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Ausgabe 1. November 2021, zu ermitteln.

(2) Die Lärmindizes Lden und Lnight sind ausschließlich durch Berechnung auf Basis der Schallemissionen gemäß Abs. 1 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden“, Ausgabe 1. Oktober 2021, zu ermitteln.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

2. Nach § 4 wird folgende Bestimmung als § 4a eingefügt:

### „§ 4a {#prov_4a}

### Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm {#prov_methoden_zur_bewertung_der_gesundheitsschadlichen_auswirkungen_von_umgebungslarm}

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs.1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in der Anlage 4 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021 festgelegten Methoden zu verwenden.“

3. § 11 hat zu lauten:

### „§ 11 {#prov_11}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2015/996/EU der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1ff, die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. 2020 Nr. L 67, S. 132ff und die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. 2021 Nr. L 269, S. 65ff umgesetzt.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.