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# 202.Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden

202. Gesetz vom 17. November 2021, mit dem das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 4 hat zu lauten:

### „Nummerierung von Gebäuden, Bezeichnung von Wohnungen“ {#prov_nummerierung_von_gebauden_bezeichnung_von_wohnungen}

2. Im § 4 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.

(8) Der Eigentümer der Wohnung hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen.“

3. Die Überschrift des § 5 hat zu lauten:

### „Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern für Gebäude“ {#prov_anbringung_und_gestaltung_von_nummernschildern_fur_gebaude}

4. Die Überschrift des § 6 hat zu lauten:

### „Erneuerung, Austausch und Entfernung von Nummernschildern für Gebäude“ {#prov_erneuerung_austausch_und_entfernung_von_nummernschildern_fur_gebaude}

5.Im § 7 wird die Wortfolge „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“ durch die Wortfolge „Österreichischen Post AG“ ersetzt.

6. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:

„(1) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis

7. Nach § 10 wird folgende Bestimmung als § 11 eingefügt:

### „§ 11 {#prov_11}

### Verarbeitung personenbezogener Daten {#prov_verarbeitung_personenbezogener_daten}

(1) Die Gemeinde und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 8 folgende Daten verarbeiten:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks-, gebäude- bzw. wohnungsbezogene Daten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) Als Identifikationsdaten gelten:

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“

8. Der bisherige § 11 erhält die Bezeichnung „§ 12“.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.