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# 203.Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

203. Gesetz vom 17. November 2021, mit dem das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr.2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020 wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 4 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:

2. Im Abs. 1 des § 5 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:

3. Im Abs. 1 des § 6 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:

4. Im Abs. 2 des § 6 werden in der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:

5. Im Abs. 5 des § 10 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die nach § 10 und § 16a dieses Gesetzes bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform bzw. der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 als bestellt.