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# 5.Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

5. Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 155/2021, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen des Grundstückes Nr. 457/1, KG Fügenberg, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}