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# 10.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

10. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 24h wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 des § 24h erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

2. Im nunmehrigen Abs. 6 des § 24h werden am Ende der lit. a das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. b der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Bestimmung als lit. c angefügt:

3. Im § 45b hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“

4. Im § 45b werden folgende Bestimmungen als Abs. 3, 4 und 5 angefügt:

„(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 36f vorausgeht, auf achtzehn Monate verlängern.“

5. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.664,5

1.712,4

2.129,3

-

2

1.683,0

1.750,8

2.213,4

2.814,4

3

1.701,5

1.789,5

2.249,8

2.908,5

4

1.719,8

1.828,3

2.341,0

3.001,8

5

1.738,3

1.866,9

2.435,1

3.096,1

6

1.783,1

1.905,6

2.529,7

3.189,9

7

1.813,1

1.943,8

2.624,5

3.284,0

8

1.843,1

1.982,5

2.720,0

3.378,0

9

1.872,4

2.020,8

2.814,4

3.471,3

10

1.902,2

2.059,5

-

-

11

-

2.098,3

-

-

12

-

2.139,5

-

-“

6. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren

57,9

von 10 bis 15 Jahren

74,3

von 16 bis 21 Jahren

105,2

von 22 bis 29 Jahren

133,2

ab 30 Jahren

158,4

7. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „85,6 Euro“ durch den Betrag „88,2 Euro“ und der Betrag „100,7 Euro“ durch den Betrag „103,7 Euro“ ersetzt.

8. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „120,4 Euro“ durch den Betrag „124,0 Euro“ ersetzt.

9. Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:

„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

74,3

133,2

Dienststufe 1a

158,4

226,8

Dienststufe 1b

200,6

286,9

Dienststufe 2

286,9

354,3

Dienststufe 3

422,5

505,6

10. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „117,2 Euro“ durch den Betrag „120,7 Euro“ und der Betrag „123,2 Euro“ durch den Betrag „126,9 Euro“ ersetzt.

11. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „69,3 Euro“ durch den Betrag „71,4 Euro“ ersetzt.

12. Im Abs. 1 des § 112 wird das Zitat „§§ 45 und 45a“ durch das Zitat „§§ 45 und 45a in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ersetzt.

#### Artikel II

(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 24h Abs. 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.

(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.

#### Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 3 und 4 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so findet § 45 Abs. 2, 3 und 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter Anwendung.