/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20220128_7/image001.jpg

# 7.Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

7. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten.

„(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 200,- Euro, für den Vizepräsidenten 100,- Euro, für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 75,- Euro.“

2. Im Abs. 1 des § 28 hat in der lit. a die Z 4 zu lauten:

3. Im Abs. 2 des § 28 werden die Zahl „18“ durch die Zahl „19“, die Zahl „23“ durch die Zahl „24“ und die Zahl „20“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.