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# 17.Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

17. Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Tiroler Teilhabegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. c zu lauten:

2. Die Überschrift des § 8 hat zu lauten:

### „§ 8 {#prov_8}

### Therapien“ {#prov_therapien}

3. Im Abs. 1 des § 8 wird die Wortfolge „und psychologische Behandlungen“ aufgehoben.

4. Im Abs. 2 des § 8 hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Therapien umfassen:“

5. Im Abs. 2 des § 8 wird die lit. d aufgehoben.

6. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten:

„(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Therapien nach Abs. 2 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen über die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen sowie die Abrechnungsmodalitäten aufzunehmen.“

7. Im Abs. 1 des § 26 wird das Zitat „§§ 5 Abs. 1 lit. c bis g“ durch das Zitat „§§ 5 Abs. 1 lit. d bis g“ ersetzt.

8. Im Abs. 2 des § 26 wird das Zitat „§§ 5 Abs. 1 lit. a, b und h“ durch das Zitat „§§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h“ ersetzt.

9. Im Abs. 1 des § 30 wird im ersten Satz die Wortfolge „und psychologischen Behandlungen“ aufgehoben.

10. In den Abs. 1 und 2 des § 37 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. a, b und h“ jeweils durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c und h“ ersetzt.

11. Im § 50 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 7 angefügt:

„(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2022 im Verwaltungsweg rechtskräftig nach § 8 zuerkannte Leistungen bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten Dauer aufrecht.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.