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# 22.Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung

22. Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. Jänner 2022, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 133/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 78/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Verfassungsdienst die Wortfolge „Redaktion des Landesgesetzblattes; Landesrechtsdokumentation;“ durch die Wortfolge „Redaktion des Landesgesetzblattes und des Verordnungsblattes für Tirol; Landesrechtsdokumentation, Rechtsinformationssystem (RIS) und Kundmachungsorgane des Landes im RIS;“ ersetzt.

2. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Soziales zu lauten:

„Mindestsicherung; Unterstützung hilfsbedürftiger Tirolerinnen und Tiroler; Förderung sozialer Einrichtungen der Existenzsicherung und Armutsprävention; Qualitätsmanagement, Wirtschaft, Finanzierung und Controlling im Sozialbereich; Sozialplanung; Sammlungswesen; Grundversorgung; Flüchtlingskoordination.“

3. Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Kinder- und Jugendhilfe“ durch die Bezeichnung „Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

4. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der nunmehrigen Abteilung Inklusion und Kinder- und Jugendhilfe zu lauten:

„Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe; Geschäftsstelle des Tiroler Kinder- und Jugendhilfebeirates; Erziehungsberatung; Aufgaben des Erhalters der vom Land Tirol errichteten stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen; Bildungszentrum für Hören und Sehen; Landessonderschule mit Internat Mariatal; rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Rehabilitation und Behindertenhilfe; Suchtmittelrecht; Koordinationsstelle für Angelegenheiten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008; Tiroler Aktionsplan Behinderung; Geschäftsstelle des Tiroler Teilhabebeirates; fachliche Angelegenheiten der psychosozialen Versorgung; Geschäftsstelle des Beirates für psychosoziale Versorgung; Förderungen sozialer Einrichtungen in den Bereichen Behindertenhilfe und psychosozialer Versorgung.“

5. Im § 1 werden am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Pflege der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Sozial- und Gesundheitssprengel.“ angefügt.

6. Im § 1 wird nach der Überschrift Gruppe Tiroler Zentrum für Krisen- und Katastrophenmanagement die Abteilung Krisen- und Katastrophenmanagement aufgehoben.

7. Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Feuerwehr- und Rettungswesen“ durch die Bezeichnung „Abteilung Einsatzorganisationen“ ersetzt.

8. Im § 1 werden am Ende der Aufzählung der Aufgaben der nunmehrigen Abteilung Einsatzorganisationen der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Zivilschutz und Krisenvorsorge; zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung; Wehrwesen und Zivildienst; rechtliche Angelegenheiten des Katastrophenschutzes.“ angefügt.

9. Im § 1 werden am Ende der Aufzählung der Abteilung Leitstellenwesen und Landeswarnzentrale der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „fachliche und operative Angelegenheiten der behördlichen Kommunikationswege.“ angefügt.

10. Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Gefahren- und Evakuierungsmanagement“ durch die Bezeichnung „Abteilung Krisen- und Gefahrenmanagement“ ersetzt.

11. Im § 1 werden am Ende der Aufzählung der Aufgaben der nunmehrigen Abteilung Krisen- und Gefahrenmanagement der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „fachliche Angelegenheiten des Katastrophenschutzes, Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungswesen im Bereich Krisen- und Katastrophenmanagement; Landeseinsatzleitung und Krisenstabstätigkeiten; Koordination der Schadensabwehr; Angelegenheiten der Einsatzsteuerungsgruppe; Assistenzanforderungen des Bundesheeres; Strahlenschutz, soweit es sich um Interventionsplanung sowie um Kontamination bei radiologischen Notstandsituationen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes handelt.“ angefügt.

12. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz die Wortfolge „Geschäftsstelle des Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds (TWFF)“ durch die Wortfolge „Abwicklung des Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds (TWFF)“ ersetzt.

13. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Kultur die Wortfolge „; Aufgaben des Erhalters des Betriebes gewerblicher Art Taxispalais – Kunsthalle Tirol“ aufgehoben.

14. Im § 1 werden nach der Überschrift Gruppe Bau und Technik die Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten sowie das Sachgebiet Chemisch-technische Umweltschutzanstalt aufgehoben.

15. Im § 1 werden am Ende der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Hochbau der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „fachliche Angelegenheiten der Ziviltechniker; fachliche Angelegenheiten der Baupolizei und der Baustoffzulassung; Liegenschaftsbewertung.“ angefügt.

16. Im § 1 hat die Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen zu lauten:

„Fachliche Angelegenheiten der Elektrotechnik und Energiewirtschaft, der Seilbahntechnik, des Maschinenbaus, der Gastechnik, der Heizungs- und Klimaanlagentechnik, des Industrieunfallwesens, der Anlagensicherheit in Gewerbe und Industrie, der IPPC-Anlagen und der Umweltinspektion; der Emissionsbegrenzung und Ausbreitungsberechnung von Luftschadstoffen aus Anlagen; des Lärmschutzes; des Erschütterungsschutzes; der Umgebungslärmkartierung und der Fluglärmüberwachung; Sachverständigentätigkeit.“

17. Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen folgende Bestimmung eingefügt:

„Sachgebiet Chemisch-technische Umweltschutzanstalt: Chemisch-physikalische und biologische Untersuchungen von Grund- und Oberflächenwässern, Abwässern, Luftinhaltsstoffen einschließlich Feinstaub, Kompost- und Bodenproben einschließlich diverser Probennahmen; chemisch-physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Trinkwasser, erwärmten Trinkwasser und Badewasser einschließlich der Inspektion und Begutachtung; Planung, Koordinierung und Durchführung von Untersuchungen im Sinne des vorsorgenden Umweltschutzes; Sachverständigentätigkeiten aus chemisch-fachlicher Sicht bei Angelegenheiten des Gewerberechtes, des Wasserrechtes, des Abfallrechtes, des Gefahrgutrechtes, des Chemikalienrechtes, des Produktsicherheits- und des Biozidproduktegesetzes; Sachverständigentätigkeiten aus hygienisch-technischer Sicht bei Wasserversorgungsanlagen und fachlichen Angelegenheiten der Bädertechnik; Organisation und Aufrechterhaltung eines Rufbereitschaftsdienstes chemisch-technischer Sachverständiger.“

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. April 2022 in Kraft.

(2) Art. I Z 2 bis 11 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.