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# 28.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Oberperfuss, Unterperfuss und Ranggen des Planungsverbandes Völs – Kematen und Umgebung – Sellrain

28. Verordnung der Landesregierung vom 8. Februar 2022, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Oberperfuss, Unterperfuss und Ranggen des Planungsverbandes Völs – Kematen und Umgebung – Sellrain geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a und b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Oberperfuss, Unterperfuss und Ranggen des Planungsverbandes Völs – Kematen und Umgebung – Sellrain erlassen wird, LGBl. Nr. 89/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 3 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 3902, KG Oberperfuss, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}