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# 34.Änderung der Tiroler Bauordnung 2018

34. Gesetz vom 17. März 2022, mit dem die Tiroler Bauordnung 2018 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 54 hat zu lauten:

### „Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgungund der Unterbringung von Vertriebenen“ {#prov_vorubergehende_betreuungseinrichtungen_fur_zwecke_der_grundversorgungund_der_unterbringung_von_vertriebenen}

2. Im Abs. 1 des § 54 hat der zweite Satz zu lauten:

„Diesen gleichzuhalten sind Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung von Transitflüchtlingen durch das Land Tirol sowie Einrichtungen zur Unterbringung von Vertriebenen im Sinn des § 62 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Bund oder das Land Tirol.“

3. Im § 54 wird folgende Bestimmung als Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Eine weitere Verlängerung der Berechtigung aufgrund der Bauanzeige nach Abs. 2 aufgrund einer nochmaligen Bauanzeige um höchstens weitere zwei Jahre ist zulässig, wenn die betreffende Betreuungseinrichtung zur kurzfristigen Unterbringung von Transitflüchtlingen oder zur Unterbringung von Vertriebenen im Sinn des § 62 des Asylgesetzes 2005 benötigt oder weiter benötigt wird. Im Übrigen gilt Abs. 8 zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß.“

4. Im Abs. 12 des § 54 wird ersten Satz das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 8 oder 8a“ ersetzt.

5. Im Abs. 9 des § 54 hat der zweite Satz zu lauten:

„Wird die betreffende Betreuungseinrichtung weiterhin benötigt, so sind diese Erleichterungen für weitere zwei Jahre und in den Fällen des Abs. 8a erforderlichenfalls nochmals für weitere zwei Jahre anzuwenden.“

6. Im Abs. 5 des § 72 wird folgende Bestimmung als Z 1 eingefügt:

7. Im Abs. 5 des § 72 erhalten die bisherigen Z 1 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „6.“.

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Berechtigungen aufgrund von Bauanzeigen nach § 54 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018, die in der Zeit vom 1. März 2022 bis einschließlich 30. April 2022 ablaufen, bleiben bis dahin aufrecht. Sie laufen mit dem Ablauf des 30. April 2022 ab, wenn bis dahin keine Bauanzeige nach § 54 Abs. 8 oder 8a der Tiroler Bauordnung 2018, letzterer in der Fassung des Art. I Z 3, eingebracht wird.