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# 39.Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

39. Gesetz vom 9. Februar 2022, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 hat die lit. a zu lauten:

1a. Im Abs. 1 des § 7 hat der vierte Satz zu lauten:

„Weiters sind in der Ausschreibung für höhere Verwendungen und Funktionen Frauen zur Bewerbung besonders zu ermuntern.“

2. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:

„(1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

3. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten:

„(1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch ein geschlechtsbezogenes Verhalten

4. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter“ durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder ein Bediensteter“ ersetzt.

5. Im Abs. 2 des § 28 hat der erste Satz zu lauten:

„Im Frauenförderungsprogramm ist festzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen personellen, organisatorischen und aus- und weiterbildenden Maßnahmen Benachteiligungen von Frauen sowie eine bestehende Unterrepräsentation beseitigt werden können mit dem Ziel, einen Anteil der Frauen von 50 v. H., bezogen auf Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) bzw. Funktionen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften und sonstigen Dienststellen sowie in Betrieben und Anstalten des Landes, soweit als möglich in den einzelnen Organisationseinheiten, zu erreichen.“

6. Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten:

„(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch ein mit einem der im § 29 genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang stehendes Verhalten

7. Im § 41 werden in der lit. b des Abs. 1 die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „sechs Monaten“ ersetzt.

8. Im Abs. 2 des § 42 werden die Worte „zwei Jahren“ durch die Worte „drei Jahren“ ersetzt.

9. Im Abs. 1 des § 47 werden im ersten Satz die Wortfolge „eine Frau als Vertrauensperson zu bestellen“ durch die Wortfolge „die erforderliche Anzahl an Vertrauenspersonen, von denen mindestens eine eine Frau sein muss, zu bestellen“ und im dritten Satz die Worte „eine Vertrauensperson“ durch das Wort „Vertrauenspersonen“ ersetzt.

10. Im Abs. 2 des § 47 werden nach dem Wort „Vertrauenspersonen“ ein Beistrich und die Wortfolge „von denen mindestens eine eine Frau sein muss,“ eingefügt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.