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# 40.Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

40. Gesetz vom 16. März 2022, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 7 des § 2 hat der erste Satz zu lauten:

„Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.“

2. Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 17 angefügt:

„(17) Invasive gebietsfremde Arten sind solche, die in der von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. 2014 Nr. L 317, S. 35, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2031/2016, ABl. 2016 Nr. L 317, S. 4, im Weg von Durchführungsrechtsakten erstellten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgelistet sind.“

3. Im Abs. 3 des § 7 wird am Ende der lit. d der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

4. Im § 7 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:

„(8) In Gehegen gehaltenes Wild ist unbeschadet einer Genehmigung nach § 53 Abs. 2 auch dann nicht auf den Abschussplan anzurechnen, wenn es vor seiner Erlegung aus dem Gehege entkommt oder freigelassen wird.“

5. Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt; die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“:

„(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse. Bei verpachteten Eigenjagden hat der Verpächter die erforderlichen Informationen nach § 18 Abs. 2 zu beschaffen.“

6. Im nunmehrigen Abs. 8 des § 8 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.

7. Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten:

„(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere begonnene 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet

8. Im Abs. 2 des § 11a hat die lit. d zu lauten:

9. Im Abs. 5 des § 11a wird der zweite Satz aufgehoben.

10. Im Abs. 2 des § 11b werden am Ende der lit. c das Wort „und“ durch einen Beistrich, am Ende der lit. d der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:

11. Im Abs. 2 des § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die Jagderlaubnis kann für sämtliches in einem Jagdjahr nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässig jagdbares Wild ausgestellt oder auf bestimmte Wildarten oder einzelne Wildstücke beschränkt werden.“

12. Im Abs. 4 des § 12 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Fall der gemeinsamen Erfüllung der Abschusspläne nach § 37b Abs. 7 kann eine gemeinsame Jagderlaubnis für alle beteiligten Jagdgebiete erteilt werden. In einer solchen gemeinsamen Jagderlaubnis ist schriftlich festzulegen, auf welches Jagdgebiet die Jagderlaubnis für die Berechnung nach § 11 Abs. 8 anzurechnen ist. Die so erteilte gemeinsame Jagderlaubnis ist von den Jagdausübungsberechtigten bzw. von den nach Abs. 1 dritter Satz bestellten Jagdleitern aller beteiligten Jagdgebiete zu unterfertigen.“

13. Im Abs. 5 des § 15 hat die Z 2 der lit. b zu lauten:

14. Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 18 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“:

„(2) Der Pächter hat dem Verpächter auf Verlangen Auskunft über den Abschussplan und dessen Erfüllung sowie über Abschussgenehmigungen nach § 38a Abs. 4 und die auf dieser Grundlage getätigten Abschüsse zu erteilen. Erhält der Verpächter binnen drei Wochen keine Auskunft vom Pächter oder ist dies nicht möglich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Verpächters die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.“

15. Im Abs. 2 des § 26 werden im vierten Satz das Zitat „§ 8 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 8“ und das Zitat „§ 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 7 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.

16. Der Abs. 3 des § 27 hat zu lauten:

„(3) Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht werden.“

17. Im § 27 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt; der bisherige Abs. 4 des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“:

„(4) Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.“

18. Im Abs. 1 des § 28 hat die lit. a zu lauten:

19. Im Abs. 2 des § 28 hat die lit. d zu lauten:

20. Im Abs. 2 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. f angefügt:

21. Der Abs. 3 des § 28 hat zu lauten:

„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung

22. Im § 28a wird nach dem Abs. 1 folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.“

23. Im Abs. 1 des § 31 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen.“

24. Im Abs. 1 des § 32 wird in der lit. e das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f eingefügt; die bisherige lit. f im Abs. 1 des § 32 erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“:

25. Im § 33 wird nach dem Abs. 1 folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Treten außergewöhnliche Umstände ein, aufgrund derer die Durchführung eines Ausbildungslehrganges voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder selbst unter besonderen Vorkehrungen nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann der Tiroler Jägerverband beschließen, von der Durchführung dieses Ausbildungslehrganges unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden.“

26. Der Abs. 2 des § 33a hat zu lauten:

„(2) Jedes nach § 34 bestätigte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, innerhalb von drei Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest sechs Stunden teilzunehmen. Die Fortbildungsverpflichtung kann auch durch Besuch mehrerer kürzerer Veranstaltungen im Gesamtausmaß von zumindest sechs Stunden erfüllt werden. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen; die Bestätigung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, im Fall

27. Im Abs. 4 des § 33a wird im ersten Satz das Wort „einmalig“ aufgehoben.

28. Im Abs. 1 des § 34 hat der vierte Satz zu lauten:

„Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder dadurch die zulässige Anzahl an Bestellungen zum Jagdschutzorgan nach Abs. 2 überschritten wird.“

29. Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 7 des § 34 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(8)“:

„(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Bestellung zum Jagdschutzorgan innehat, für weitere Jagdgebiete zum Jagdschutzorgan bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.“

30. Im nunmehrigen Abs. 5 des § 34 wird das Zitat „Abs. 1, 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

31. Im nunmehrigen Abs. 7 des § 34 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.

32. Im Abs. 2 des § 36a hat der zweite Satz zu lauten:

„In einer solchen Verordnung sind die Methoden der Wildbestandserhebung durch Zählung oder Berechnung unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete sowie auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Zählungen periodisch zu wiederholen sind, festzulegen.“

33. Im Abs. 3 des § 36a hat die lit. a zu lauten:

34. Der Abs. 1 des § 38 hat zu lauten:

„(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw. Funddatums, des Erlegungs- bzw. Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten-Nummer sowie des Alters und der Klasse vorzulegen:

35. Der Abs. 3 des § 38 hat zu lauten:

„(3) Erlegte einjährige Stücke, Kälber sowie mehrjährige weibliche Stücke des Rotwildes sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.“

36. Im Abs. 4 des § 38 wird im ersten Satz die Wortfolge „des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze“ durch die Wortfolge „jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegt,“ ersetzt.

37. Im Abs. 4 des § 38 wird folgender Satz angefügt:

„In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.“

38. Im Abs. 1 des § 39 hat der erste Satz zu lauten:

„Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden.“

39. Im Abs. 1 des § 40 hat in der lit. c der zweite Halbsatz zu lauten:

„der Fangschuss und der Hegeabschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot in weidgerechter Weise ist jedoch erlaubt;“

40. Im § 43 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Grundeigentümer, der Straßen- und Wegeerhalter, der Bringungsberechtigte und der sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigte kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, das Befahren seiner Anlagen zur Jagdausübung gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn dies für die Bewirtschaftung des Jagdgebietes unerlässlich ist und dem Grundeigentümer, dem Straßen- und Wegeerhalter, dem Bringungsberechtigten und dem sonst über eine Straße oder einen Weg Verfügungsberechtigten keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates. § 44 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

41. Im Abs. 2 des § 46a werden im zweiten Satz nach dem Wort „Fütterungsanlage“ die Wortfolge „hinsichtlich ihrer Ausführung oder Lage“ und nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Kann eine Beurteilung des Vorhabens innerhalb dieses Zeitraums nicht abschließend erfolgen, insbesondere weil hierfür Ermittlungen zu verschiedenen Vegetationszeiten erforderlich sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten diese Frist in angemessenem Ausmaß, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten zu erstrecken.“

42. Im Abs. 3 des § 46a wird nach der Wortfolge „binnen zwei Monaten“ die Wortfolge „bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist“ eingefügt.

43. Im Abs. 5 des § 46a hat der erste Satz zu lauten:

„Wird innerhalb von zwei Monaten bzw. der nach Abs. 2 erstreckten Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden.“

44. Im Abs. 1 des § 52 werden im Einleitungssatz nach den Worten „sonstigen Nutzungsberechtigten“ ein Beistrich und die Wortfolge „des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes“ eingefügt.

45. Im Abs. 1 des § 52 wird in der lit. a die Wortfolge „auf Wildruheflächen und“ durch die Wortfolge „auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie“ ersetzt.

46. Die Überschrift des § 53 hat zu lauten:

### „Aussetzen von Wild“ {#prov_aussetzen_von_wild}

47. Im § 53 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und 3 eingefügt; der bisherige Abs. 2 des § 53 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“:

„(2) Das Aussetzen von jagdbaren Tieren in anderen Fällen als jenen nach Abs. 1 ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, die vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer und den Tiroler Jägerverband zu hören hat. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Aussetzung zum Zweck der Forschung, der Förderung bzw. Erhaltung des Wildbestandes erforderlich ist und von den auszusetzenden Tieren keine Störung der bestehenden natürlichen Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist.

(3) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten ist jedenfalls unzulässig.“

48. Im nunmehrigen Abs. 4 des § 53 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Einfangen oder den Abschuss von jagdbaren Tieren sowie von invasiven gebietsfremden Arten von Säugetieren und Vögeln, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1, 2 oder 3 ausgesetzt wurden oder die entwichen sind, anordnen.“

49. Im Abs. 1 des § 53a werden das Zitat „nach § 38a Abs. 4,“ durch die Wortfolge und das Zitat „und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 3,“ und das Zitat „§ 53 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 4“ ersetzt.

50. Nach § 53a wird folgende Bestimmung als § 53b eingefügt:

### „§ 53b {#prov_53b}

### Invasive gebietsfremde Arten {#prov_invasive_gebietsfremde_arten}

(1) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten unverzüglich dem Tiroler Jägerverband, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.

(2) Invasive gebietsfremde Arten von jagdbaren Tieren sind vom Jagdausübungsberechtigten in möglichst weidgerechter Weise zu erlegen.

(3) Die Erlegung von Tieren nach Abs. 2 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu melden.“

51. Im Abs. 1 des § 54 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„den Wildschaden jedoch nur, soweit dieser von jagdbaren Tieren verursacht wurde, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen.“

52. Der Abs. 4 des § 57 hat zu lauten:

„(4) Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der mit der für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte anfallenden Landesverwaltungsabgabe, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Jagdkarte nach § 27 Abs. 3 erster Satz unmittelbar durch den Tiroler Jägerverband, eingehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Jägerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder allgemein festzusetzen.“

53. Im Abs. 2 des § 58 wird in der lit. b folgender Teilsatz angefügt:

„dabei ist insbesondere auch Wissen über die Möglichkeiten der Verwendung ökologisch verträglicher Munition sowie über die Folgen der Verwendung bleihaltiger Munition zu vermitteln;“

54. Im Abs. 1 des § 58a wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.

55. Im § 58a wird folgende Bestimmungen als Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen.“

56. Im Abs. 4 des § 60 werden in der lit. c die Worte „der Pflichtbeiträge“ durch die Worte „des Mitgliedsbeitrages“ ersetzt.

57. Im Abs. 1 des § 62c werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die Bestellung des Hegemeisters (des Stellvertreters) zu widerrufen und für die restliche Funktionsdauer einen neuen Hegemeister (Stellvertreter) zu bestellen, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der Hegemeister (Stellvertreter) eine Standeswidrigkeit nach § 64 Abs. 1 begangen hat. Der Widerruf der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“

58. Im Abs. 5 des § 62c hat der dritte Satz zu lauten:

„Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nachkommt, wenn der Hegemeister (Stellvertreter) gegen seine Pflichten als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde verstößt oder diese nicht unparteiisch ausübt.“

59. Die Abs. 8, 9 und 10 des § 67 haben zu lauten:

„(8) Der Bezirksjagdbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirksjagdbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(10) An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates des Bezirkes Lienz hat, soweit erforderlich, zusätzlich ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Bezirksjagdbeirat kann darüber hinaus die Beiziehung sonstiger Auskunftspersonen mit einfacher Mehrheit beschließen.“

60. Der Abs. 6 des § 68 hat zu lauten:

(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung bzw. den Widerruf der Bestellung zum Jagdschutzorgan und die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach § 33a, Disziplinarerkenntnisse nach § 64 Abs. 3 einschließlich des Datums der Rechtskraft, Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung.“

61. Im Abs. 1 des § 70 hat die Z 8 zu lauten:

62. Im Abs. 1 des § 70 hat die Z 26 zu lauten:

63. Im Abs. 1 des § 70 werden nach der Z 26 folgende Bestimmungen als Z 27, 28 und 29 angefügt:

64. Im Abs. 2 des § 70 hat die Z 8 zu lauten:

65. Im Abs. 2 des § 70 wird in der Z 9 das Zitat „§ 18 Abs. 3 erster Satz“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 4 erster Satz“ ersetzt.

66. Im Abs. 2 des § 70 wird in der Z 16 folgende Wortfolge angefügt:

„oder dort falsche Angaben macht,“

67. Im Abs. 2 des § 70 wird in der Z 28 das Zitat „§ 53 Abs. 2 dritter Satz“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 4 dritter Satz“ ersetzt.

68. Im Abs. 2 des § 70 wird nach der Z 28 folgende Bestimmung als Z 29 angefügt:

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für mehr als zwei Jagdgebiete als bestellte Jagdschutzorgane bestätigt sind, gilt die Genehmigung nach § 34 Abs. 2 als im bisherigen Umfang erteilt.