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# 48.Änderung der Siebten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

48. Verordnung der Landesregierung vom 19. April 2022, mit der die Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Aufgrund des § 36a Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2022, wird nach Anhörung des Tiroler Jägerverbandes und der Landwirtschaftskammer verordnet:

#### Artikel I

> Die Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist eine rechtzeitige Wiederholung der Erhebung aufgrund großflächiger Schadereignisse nicht möglich bzw. zweckmäßig, so kann die zuständige Bezirksforstinspektion die Erhebung auf den Flächeneinheiten des betroffenen Jagdgebietes bzw. der betroffenen Jagdgebiete um ein Jahr verschieben. Eine solche Verschiebung ist der Landesregierung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, wobei die bisherige Bewertung fortzuschreiben ist. Auf den Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Erhebung hat eine solche Verschiebung keinen Einfluss. Die Landesregierung hat die Verschiebung der Erhebungsfrist in geeigneter Weise bekannt zu machen.“

2. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Geltung der aus der Erhebung resultierenden Bewertung einer Flächeneinheit beginnt mit dem der Erhebung folgenden Jagdjahr und endet mit Ablauf des Jagdjahres der Nachfolgeerhebung.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Der Landesamtsdirektor: {#prov_der_landesamtsdirektor}

### Forster {#prov_forster}