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# 66.Personalzulage-Verordnung für Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände

66. Verordnung der Landesregierung vom 21. Juni 2022 über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt an Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände – Personalzulage-Verordnung

> Aufgrund des § 30 Abs. 1 und Abs. 3 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022, und aufgrund des § 47 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt {#prov_besondere_zulage_zum_gehalt_bzw_monatsentgelt}

Dem Beamten und dem Vertragsbediensteten, der Gemeinden und Gemeindeverbände wird eine besondere Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt (Personalzulage) gewährt. Die Personalzulage beträgt bei einem Gehalt bzw. Monatsentgelt

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt an Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 4/2002, außer Kraft.