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# 79.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal

79. Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Imst und Umgebung sowie die Gemeinden Haiming und Roppen des Planungsverbandes Ötztal erlassen wird, LGBl. Nr. 4/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 58/2022, wird wie folgt geändert:

(1) Die Anlage 9 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1225, 1226/1 und 1226/2, alle KG Imst, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.

(2) Die Anlage 13 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung gelb dargestellten Grundstücke Nr. 3363/1 und 3386/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 3358, 3360, 3385, 3386/1, und 4279 alle KG Imst, in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen einbezogen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}