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# 81.Änderung des Innsbrucker Stadtrechtes 1975

81. Gesetz vom 6. Juli 2022, mit dem das Innsbrucker Stadtrecht 1975 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 38d wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Zum Zweck der Dokumentation von strafbaren Handlungen, die sich während Amtshandlungen, bei denen die Aufsichtsorgane Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ereignen und zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher Amtshandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf eine solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist darauf zu achten, dass bei Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass gewahrt wird.“

2. Im § 90 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 eingefügt:

„(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zu den im § 38d Abs. 4 genannten Zwecken folgende Daten von Personen, die von einer Amtshandlung von Aufsichtsorganen betroffen sind, verarbeiten: Bild- und Tonaufzeichnungsdaten, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist ermächtigt, nach Abs. 4 verarbeitete Daten zum Zweck der Verfolgung von strafbaren Handlungen an die Strafverfolgungsbehörden und zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in einem Verfahren an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.“

3. Die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 90 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.

4. Der nunmehrige Abs. 8 des § 90 hat zu lauten:

„(8) Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 6 sind vom nach Abs. 1 Verantwortlichen zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind vom nach Abs. 1 Verantwortlichen nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Verfahren, so sind personenbezogene Daten nach Abs. 4 erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.