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# 86.Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG

86. Gesetz vom 6. Juli 2022 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Freizeitwohnsitzabgabe

### § 1 {#par_1}

### Abgabengegenstand {#prov_abgabengegenstand}

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

### § 2 {#par_2}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

### § 3 {#par_3}

### Abgabenschuldner {#prov_abgabenschuldner}

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

### § 4 {#par_4}

### Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe {#prov_bemessungsgrundlage_und_hohe_der_abgabe}

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

### § 5 {#par_5}

### Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe {#prov_entstehung_des_abgabenanspruchs_falligkeit_und_entrichtung_der_abgabe}

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

#### 2. Abschnitt

#### Leerstandsabgabe

### § 6 {#par_6}

### Abgabengegenstand {#prov_abgabengegenstand_2}

(1) Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.

(2) Als Wohnsitz gelten:

(3) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

### § 7 {#par_7}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen_2}

Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

### § 8 {#par_8}

### Abgabenschuldner {#prov_abgabenschuldner_2}

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Leerstand auf fremdem Grund der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

### § 9 {#par_9}

### Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe {#prov_bemessungsgrundlage_und_hohe_der_abgabe_2}

(1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, es sei denn, das tatsächliche Ausmaß weicht mehr als 3 v.H. ab. Änderungen der Nutzfläche sind für die Bemessung der Leerstandsabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der monatlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

(4) In Vorbehaltsgemeinden nach § 14 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung ist die Höhe der monatlichen Abgabe abhängig von der Nutzfläche mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

(5) Bei der Festlegung der Abgabe nach Abs. 3 und 4 ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen.

(6) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 3 und 4 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(7) Verordnungen nach Abs. 3 und 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

### § 10 {#par_10}

### Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe {#prov_entstehung_des_abgabenanspruchs_falligkeit_und_entrichtung_der_abgabe_2}

(1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht.

(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 ist glaubhaft zu machen.

#### 3. Abschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen

### § 11 {#par_11}

### Abgabenerklärung und Auskunftspflicht {#prov_abgabenerklarung_und_auskunftspflicht}

(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(3) Zum Zweck der Erhebung der Leerstandsabgabe ist die Abgabenbehörde berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage mit dem Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) und einen Abgleich mit den Daten des lokalen Gebäude- und Wohnungsregisters durchzuführen.

### § 12 {#par_12}

### Eigener Wirkungsbereich {#prov_eigener_wirkungsbereich}

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

### § 13 {#par_13}

### Verarbeitung personenbezogener Daten {#prov_verarbeitung_personenbezogener_daten}

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2021, Nr. L 74, S. 35.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

### § 14 {#par_14}

### Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen {#prov_inkrafttreten_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, außer Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.

(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.