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# 92. Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Pillerseetal

92. Verordnung der Landesregierung vom 6. September 2022, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Pillerseetal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:

#### Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Pillerseetal erlassen wird, LGBl. Nr. 72/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 9 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 212, KG St. Jakob in Haus, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}