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# 95.Änderung der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

95. Verordnung der Landesregierung vom 25. Oktober 2022, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 2 hat in der Z 3 die lit. d zu lauten:

2. Im Abs. 3 des § 2 hat die Z 8 zu lauten:

3. Im Abs. 3 des § 2 wird in der Z 24 der Betrag „40.000,- Euro“ durch den Betrag „50.000,- Euro“ ersetzt.

4. Im Abs. 3 des § 2 hat die Z 27 zu lauten:

5. Im Abs. 3 des § 2 wird in der Z 28 die lit. b aufgehoben; die bisherigen lit. c bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ bis „f)“.

6. Im Abs. 3 des § 2 wird in der nunmehrigen lit. b der Z 28 in der sublit. bb die Wortfolge „Entlohnungsklasse 9“ durch die Wortfolge „Entlohnungsklasse 13“ ersetzt.

7. Im Abs. 3 des § 2 wird in der nunmehrigen lit. b der Z 28 die sublit. dd aufgehoben.

8. Im Abs. 3 des § 2 wird die Z 29 aufgehoben; die bisherigen Z 30 bis 42 erhalten die Ziffernbezeichnungen „29.“ bis „41.“.

9. Im Abs. 3 des § 2 hat die nunmehrige Z 31 zu lauten:

„31. Veräußerung und Belastung von Vermögen des Landes Tirol mit einem Wert von mehr als 50.000,- Euro im Einzelfall; Budgeterhöhungen mit einem Betrag von über 50.000,- Euro je budgetiertem Voranschlagskonto; Aufnahme von Darlehen; Abschreibung von Forderungen des Landes Tirol von mehr als 15.000,- Euro im Einzelfall;“

10. Im Abs. 3 des § 2 wird die Z 43 aufgehoben; die bisherige Z 44 erhält die Ziffernbezeichnung „42.“

11. Im Abs. 3 des § 2 werden die bisherigen Z 45 und 46 aufgehoben; die bisherigen Z 47 und 48 erhalten die Ziffernbezeichnungen „43.“ und „44.“.

12. Die Anlage hat zu lauten:

### „Anlage {#prov_anlage}

#### Geschäftsverteilung der Landesregierung

#### Landeshauptmann Anton Mattle

#### 1. Landeshauptmannstellvertreter Dr. Georg Dornauer

#### 2. Landeshauptmannstellvertreter ÖR Josef Geisler

#### Landesrat Mario Gerber

#### Landesrätin MMag.a Dr.in Cornelia Hagele

#### Landesrätin Astrid Mair, BA MA

#### Landesrätin Mag.a Eva Pawlata

#### Landesrat René Zumtobel

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.