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# 97.Wiederverlautbarung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

97. Kundmachung der Landesregierung vom 29. November 2022 über die Wiederverlautbarung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

#### Artikel 1

(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 33/1980, 13/1985, 57/1985, 24/1986, 40/1988, 51/1990, 85/1993, 8/1995, 19/1998, 39/1999, 31/2000, 40/2001, 55/2002, 2/2003, 39/2003, 79/2003, 68/2004, 64/2006, 49/2007, 80/2007, 3/2009, 99/2009, 14/2010, 52/2010, 16/2011, 30/2011, 115/2011, 16/2012, 150/2012, 115/2013, 22/2014, 31/2015, 87/2015, 7/2016, 42/2016, 82/2016, 153/2016, 7/2017, 26/2017, 32/2017, 23/2018, 96/2018, 144/2018, 11/2019, 47/2019, 138/2019, 12/2020, 51/2020, 80/2020, 153/2020, 161/2020, 13/2021, 91/2021, 120/2021, 167/2021, 10/2022, 24/2022, 62/2022 und 67/2022 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Gemeindebeamtengesetz 2022 – GBG 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Dezember 2022 anzuwenden.

#### Artikel 2

Das Gemeindebeamtengesetz, LGBl. Nr. 8/1949, wurde

#### Artikel 3

> Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 und 2 der Novelle LGBl. Nr. 80/2007, die hinsichtlich des Abs. 1 mit 1. Jänner 2007 und des Abs. 2 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet:

„(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.“

#### Artikel 4

> Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 und 2 der Novelle LGBl. Nr. 10/2022, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet:

„(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 24h Abs. 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.

(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.“

#### Artikel 5

> Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 10/2022, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet:

„(2) Art. I Z 3 und 4 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so findet § 45 Abs. 2, 3 und 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

#### Artikel 6

> Die Übergangsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 lit. c der Novelle LGBl. Nr. 67/2022, die mit 1. August 2022 in Kraft getreten ist, lautet:

„Die Informationen nach § 11a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. 3 Z 2 dieses Gesetzes sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

#### Artikel 7

> Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Bestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:

#### Artikel 8

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:

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