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# 98.Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

98. Gesetz vom 14. Dezember 2022, mit dem das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 29 des § 2 hat zu lauten:

„(29) Heizungsanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird, bestehend aus Heizgerät und deren Wärmeerzeuger, Wärmespeichersystem, Wärmeverteilsystem und Wärmeabgabesystem; Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Heizkessel oder der zur Ausrüstung eines Heizkessels bestimmte Brenner; bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage.“

2. Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:

3. Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.