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# 101.Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014

101. Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 geändert wird

> Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2022, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl. Nr. 80/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:

„(4) Im Neubau und bei einem Austausch des Wärmeerzeugers in bestehenden Gebäuden sind Heizungsanlagen mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur für jeden Raum oder soweit technisch zweckmäßig in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, auszustatten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.“

2. Im § 27 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 3 angefügt

3. Die Anlage 10 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}