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# 108.Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

108. Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

> Aufgrund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

> Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

Unterbringungsgebühr

Verpflegsgebühr

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 149/2020, außer Kraft.