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# 13. Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen teilweise gesetzwidrig war

13. Kundmachung der Landesregierung vom 24. Jänner 2023 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen teilweise gesetzwidrig war

> Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 2022, V 222/2022-10, zu Recht erkannt:

§ 3 und § 4 Z 3 mit der Einleitung „Taxistandplätze:“ der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 17.12.2019 über die Einrichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen waren gesetzwidrig.