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# 17.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung

17. Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 5/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung gelb dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 294/1 und 298, beide KG Weerberg, als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt werden.

2. Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung gelb dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 294/1, 297, 298, 307, 308 und 309, alle KG Weerberg, als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}