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# 19.Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

19. Gesetz vom 8. Februar 2023, mit dem das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGB1. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGB1. Nr. 64/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 5 wird das Zitat „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl. Nr. 6/2019,“ durch das Zitat „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 94/2022,“ ersetzt.

2. Im Abs. 2 des § 5a wird das Zitat „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22“ durch das Zitat „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27“ ersetzt.

3. Im Abs. 13 des § 29 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 11“ durch das Zitat „Abs. 12“ ersetzt.

4. Im § 31a hat in der lit. a die Z 1 zu lauten:

5. Im Abs. 16 des § 49 wird das Datum „1. September 2022“ durch das Datum „31. August 2022“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.