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# 28.Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

28. Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. März 2023, mit der die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen geändert wird

> Aufgrund des § 3 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen zugelassen werden, LGBl. Nr. 12/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 48/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 hat die lit. a zu lauten:

2. Im § 1 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:

3. Im Einleitungssatz des § 2 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 lit. a bis d“ ersetzt.

4. Im § 2 hat die lit. c zu lauten:

5. Im § 2 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Bestimmungen als lit. e und f angefügt:

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.