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# 34.Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes

34. Gesetz vom 22. März 2023, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses“ aufgehoben.

2. Die Abs. 4 und 5 des § 2 haben zu lauten:

„(4) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden nicht gefährlichen Abfälle, wie Abfälle aus der Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und Bau- und Abbruchabfälle, mit Ausnahme der Siedlungsabfälle.

(5) Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind Bioabfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 200/2021 (biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben).“

3. Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:

„(6) Biologisch verwertbare sonstige Abfälle sind biologisch abbaubare produktionsspezifische Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben und dergleichen.“

4. Der bisherige Abs. 6 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

5. Im Abs. 1 des § 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.

6. Der Abs. 5 des § 4 hat zu lauten:

„(5) Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung gefördert wird und die unionsrechtlichen Zielvorgaben erreicht werden.“

7. Im Abs. 1 des § 5 wird im ersten Satz das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022,“ ersetzt.

8. Im Abs. 5 des § 6 wird das Zitat „im Sinn des § 35 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „im Sinn des § 35 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.

9. In § 11 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 und Abs. 5, § 14 Abs. 2 lit. a, b und e und Abs. 4 und in § 15 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „biologisch verwertbarer Abfall“ bzw. „biologisch verwertbare Abfälle“ jeweils durch die Wortfolge „biologisch verwertbarer Siedlungsabfall“ bzw. „biologisch verwertbare Siedlungsabfälle“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

10. Im § 21a hat die Z 2 zu lauten:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.