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# 36.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Reutte und Umgebung

36. Verordnung der Landesregierung vom 7. März 2023, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Reutte und Umgebung geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Reutte und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 69/2016, idF LGBl. Nr. 91/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 2 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1495, 1496, 1497, 1498, 1499, 1500, 1501, 1502, 1503, 1504/1, 1505 und 1506, alle KG Ehenbichl, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.

2. Die Anlage 3 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1542, 1558, 1560, 1563, 1564, 1567, 1568, 1571, 1572, 1575, 1576 und 1579, alle KG Ehenbichl, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}