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# 37.Änderung des Tiroler Jugendgesetzes

37. Gesetz vom 22. März 2023, mit dem das Tiroler Jugendgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002“ durch das Zitat „das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019“ ersetzt.

2. Im Abs. 1 des § 18b wird folgender Satz angefügt:

„Auch Nikotinbeutel dürfen nicht weitergegeben werden.“

3. Der Abs. 2 des § 22a hat zu lauten:

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

4. Der bisherige Wortlaut des § 22c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. Im § 22c wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 37/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0484/A).“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.