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# 38.Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

38. Gesetz vom 22. März 2023, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „und im § 24 Abs. 1 nichts anderes bestimmt“ aufgehoben.

2. Im Abs. 4 des § 16 wird das Zitat „§ 21 Abs. 6 lit. b“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 2“ ersetzt.

3. Im § 21 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:

„(2) Kinder dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt jedoch nur für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe bis einschließlich zum vollendeten 14. Lebensjahr.“

4. Im Abs. 1 des § 26 wird die lit. c aufgehoben; die bisherigen lit. d und e im Abs. 1 des § 26 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ und „d)“.

5. Der Abs. 3 des § 26b wird aufgehoben.

6. Im Abs. 2 des § 31 haben die Z 1, 2 und 3 zu lauten:

7. Im Abs. 2 des § 32 haben die lit. b und c zu lauten:

8. Der Abs. 8 des § 33 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 33 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.