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# 39.Änderung der Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

39. Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2023, mit der die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung geändert wird

> Aufgrund des § 27 Abs. 1 lit. d des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2021, wird nach Anhören des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 81/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„Hievon ausgenommen sind Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden und für die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2022, gelten, sowie Wohnungen und Geschäftsräume, an denen Wohnungseigentum gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 222/2021, begründet wurde.“

2. Im Abs. 1 des § 2 werden in der lit. a der Betrag „4,20 Euro“ durch den Betrag „7,20 Euro“, in der lit. b der Betrag „8,40 Euro“ durch den Betrag „12,00 Euro“ und in lit. c der Betrag „16,80 Euro“ durch den Betrag „18,00 Euro“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.