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# 41.Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen

41. Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2023 über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen)

> Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck {#prov_erklarung_zum_naturschutzgebiet_schutzzweck}

(1) Das in der Anlage grün dargestellte Gebiet in den Gemeinden Kufstein und Langkampfen mit einem Flächenausmaß von insgesamt 36,19 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen).

(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der Auwaldbestände, insbesondere als Brut- und Rastplätze für Vögel, sowie der dort vorkommenden, heimischen Pflanzen- und Tierarten.

### § 2 {#par_2}

### Verbote {#prov_verbote}

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

### § 3 {#par_3}

### Ausnahmen von den Verboten {#prov_ausnahmen_von_den_verboten}

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:

### § 4 {#par_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}