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# 44.Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021

44. Gesetz vom 10. Mai 2023, mit dem das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. Im § 5 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2, 3 und 4 angefügt:

„(2) Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für charakteristische Gebäude.

(3) Der Schwellenwert für die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen wird im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 lit. c Z 4 abweichend von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 mit 10,9 kW festgelegt.

(4) Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für charakteristische Gebäude.“

3. Im Abs. 8 des § 13 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „vor der Entscheidung“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

4. Nach § 23 wird folgende Bestimmung als § 23a eingefügt:

### „§ 23a {#prov_23a}

### Sonderbestimmungen im Rahmen der Umsetzung von Unionsrecht {#prov_sonderbestimmungen_im_rahmen_der_umsetzung_von_unionsrecht}

(1) Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für die Bewilligung der Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4.

(2) Der Schwellenwert für die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen wird im Bewilligungsverfahren nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 abweichend von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 mit 10,9 kW festgelegt.

(3) Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für die Bewilligung der Anbringung von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4.“

5. Der Abs. 4 des § 45 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.

6. Die Überschrift des § 47 hat zu lauten:

### „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

7. Der bisherige Wortlaut des § 47 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

8. Im § 47 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und, 3 angefügt:

„(2) Die §§ 5 Abs. 2, 3 und 4 und 23a treten mit dem Ablauf des 29. Juni 2024 außer Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, ABl. Nr. L 335, S. 36 durchgeführt.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.