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# 53. Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen

53. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 11. Juli 2023 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird

> Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 160/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird

> Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, schließen folgende Vereinbarung ab:

#### Artikel I

> Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen vom 30. September 1967, in der Fassung der Vereinbarungen vom 22./28. Mai 1986 sowie vom 2./5. Juni 2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Art. 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Grenzurkundenwerk wird auf der Internetseite des Landes Vorarlberg und auf der Internetseite des Landes Tirol veröffentlicht.“

2. Die bisherige Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 ersetzt.

#### Artikel II

(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Austausch der schriftlichen Mitteilungen der beiden Länder, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, am 1. Jänner 2024 in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}