/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20230802_58/image001.jpg

# 58.Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

58. Gesetz vom 6. Juli 2023, mit dem das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGB1. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGB1. Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 17 des § 2 wird im zweiten Satz das Zitat „und nach § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 232/2021“ aufgehoben.

2. Im Abs. 3 des § 11 haben die lit. b und c zu lauten:

3. Der Abs. 2 des § 13 hat zu lauten:

„(2) Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, und ein Kinderschutzkonzept (§ 17) vorliegen.“

4. Im Abs. 3 des § 13 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept, ein Kinderschutzkonzept (§ 17) und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten.“

5. Nach § 16 wird folgende Bestimmung als § 17 eingefügt:

### „§ 17 {#prov_17}

### Kinderschutzkonzept {#prov_kinderschutzkonzept}

„(1) Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erarbeiten. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:

(2) Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Kinderschutzkonzept hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist das Kinderschutzkonzept auf Wunsch auszuhändigen.“

6. Im Abs. 3 des § 18 hat die lit. a zu lauten:

7. Im Abs. 4 des § 18 werden im ersten Satz die Worte „vier Wochen“ durch die Worte „zehn Wochen“ ersetzt.

8. Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz können als Assistenzkräfte auch Personen herangezogen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet und eine Ausbildung nach § 32a abgeschlossen haben, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz vorliegen.“

9. Im Abs. 9 des § 29 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strickpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht für Assistenzkräfte nach Abs. 1a.“

10. Im Abs. 1 des § 31 werden in der lit. a am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Bestimmung als Z 5 angefügt:

11. Im Abs. 1 des § 31 werden in der lit. b am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Bestimmung als Z 5 angefügt:

12. Im Abs. 1 des § 43 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aufgrund der Eignung der betreuenden Personen und der Beschaffenheit der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Betreuung gewährleistet ist und eine Risikoanalyse, die den Vorgaben einer Verordnung nach Abs. 2 entspricht, vorgelegt wird.“

13. Im Abs. 2 des § 43 hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume, über die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Tagesmütter bzw. Tagesväter sowie über die Inhalte der Risikoanalyse zu enthalten.“

14. Im § 45 hat der dritte Satz zu lauten:

„Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, die Risikoanalyse, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.“

15. Im § 45a hat der dritte Satz zu lauten:

„Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, die Risikoanalyse, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.“

16. Im § 45b hat der dritte Satz zu lauten:

„Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, die Risikoanalyse, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.“

17. Im § 49 werden folgende Bestimmungen als Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Das Kinderschutzkonzept nach § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2023 ist der Landesregierung vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung, die am 31. August 2023 nach § 13 Abs. 4 oder 5 errichtet ist, bis zum 1. September 2024 vorzulegen.

(19) Die Risikoanalyse nach § 43 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2023 ist der Bezirksverwaltungsbehörde von Inhabern einer vor dem 1. September 2023 ausgestellten und aufrechten Genehmigung nach § 43 Abs. 1 bis zum 1. September 2024 vorzulegen.“

18. Im § 50 wird folgende Bestimmung als Z 5 eingefügt; die bisherigen Z 5 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „9.“:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft.