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# 62.Zahlungserleichterungen zum Zweck der Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der Marktgemeinde Matrei in Osttirol

62. Gesetz vom 5. Juli 2023, mit dem die Landesregierung ermächtigt wird, der Marktgemeinde Matrei in Osttirol zum Zweck der Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt bestimmte Zahlungserleichterungen zu gewähren

> Der Landtag hat beschlossen:

### § 1 {#par_1}

### Ermächtigung der Landesregierung {#prov_ermachtigung_der_landesregierung}

Die Landesregierung wird ermächtigt, zum vom Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei in Osttirol am 30. Mai 2023 beschlossenen Haushaltskonsolidierungsplan eine zustimmende Erklärung abzugeben, soweit sich dieser auf zu den im Folgenden jeweils genannten Stichtagen offene und fällige Forderungen des Landes Tirol gegenüber der Marktgemeinde Matrei in Osttirol aus Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträgen in der im Folgenden jeweils genannten Höhe bezieht:

### § 2 {#par_2}

### Gewährung von Zahlungserleichterungen {#prov_gewahrung_von_zahlungserleichterungen}

(1) Die Landesregierung kann als Beitrag des Landes Tirol zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der Marktgemeinde Matrei in Osttirol auf deren Antrag nach Maßgabe des Haushaltskonsolidierungsplanes für die zu den jeweiligen Stichtagen offenen und fälligen Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge (§ 1 lit. a bis d) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) und die Entrichtung in Raten bewilligen, sofern deren Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

(2) Die Stundung bzw. Bewilligung einer Ratenzahlung im Sinn des Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird (Terminverlust).

(3) Im Fall des Terminverlustes werden jene von einem Bescheid im Sinn des Abs. 2 erfassten Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.