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# 69.Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungs-gerichtshof

69. Kundmachung der Landesregierung vom 17. Oktober 2023 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe durch den Verfassungsgerichtshof

> Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022, wird kundgemacht:

> Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 33/2023-9, zu Recht erkannt:

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck vom 22.11.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wird als gesetzwidrig aufgehoben.