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# 71. Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Inntal – Mieminger Plateau

71. Verordnung der Landesregierung vom 26. September 2023, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Mieming, Mötz, Silz, Stams und Wildermieming des Planungsverbandes Inntal – Mieminger Plateau geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2023, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Mieming, Mötz, Silz, Stams und Wildermieming des Planungsverbandes Inntal – Mieminger Plateau erlassen wird, LGBl. Nr. 67/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 2136/1 und 2149/1, alle KG Stams, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen werden.

2. Die Anlage 7 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung rot dargestellten Grundstücke Nr. 1879/3, 1880/1, 1880/2, 1883, 1884, 1889, 1890/1 und 1890/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 1885/1 und 1901, alle KG Stams, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen werden.

3. Die Anlage 8 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 2203/1, KG Stams, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen wird.

4. Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung gelb dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 2198, KG Stams, in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche einbezogen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}