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# 75.Änderung des Gesetzes über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden

75. Gesetz vom 4. Oktober 2023, mit dem das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Nummerierung von Gebäuden, LGBl. Nr. 4/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel hat zu lauten:

„Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen, die Nummerierung von Gebäuden und die Bezeichnung von deren Nutzungseinheiten“

2. Die Überschrift des § 4 hat zu lauten:

### „Nummerierung von Gebäuden, Bezeichnung von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten“ {#prov_nummerierung_von_gebauden_bezeichnung_von_wohnungen_und_sonstigen_nutzungseinheiten}

3. Die Abs. 7 und 8 des § 4 haben zu lauten:

„(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung bzw. sonstige Nutzungseinheit zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.

(8) Der Eigentümer der Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung bzw. der sonstigen Nutzungseinheit binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde hat der Eigentümer unverzüglich eine planliche Darstellung der von der vorgenommenen Bezeichnung betroffenen Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit vorzulegen.“

4. Der Abs. 5 des § 5 hat zu lauten:

„(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung einen höchstens kostendeckenden Beitrag für die Kosten der Herstellung und der Anbringung des Nummernschildes festsetzen. Der Beitrag ist dem Eigentümer des nummerierten Gebäudes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.“

5. Im Abs. 1 des § 9 wird in der lit. b nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „bzw. sonstigen Nutzungseinheit“ eingefügt.

6. Im Abs. 1 des § 9 hat die lit. c zu lauten:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.