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# 79.Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/1883

79. Gesetz vom 15. November 2023 über die aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/1883 erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung

> Der Landtag hat beschlossen:

## 1. Abschnitt {#art_1_abschnitt}

## 2. Abschnitt {#art_2_abschnitt}

## 3. Abschnitt {#art_3_abschnitt}

## 4. Abschnitt {#art_4_abschnitt}

## 5. Abschnitt {#art_5_abschnitt}

## 6. Abschnitt {#art_6_abschnitt}

Artikel 31 Inkrafttreten

Artikel 32Übergangsbestimmung zu Art. 12 Z 3

#### 1. Abschnitt

#### Dienstrecht

#### Artikel 1

#### Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

> Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 36 wird folgende Bestimmung als § 37 eingefügt; der bisherige § 37 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 38“:

### „§ 37 {#prov_37}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

> Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 157/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 41 wird folgende Bestimmung als § 42 eingefügt; der bisherige § 42 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 43“:

### „§ 42 {#prov_42}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht_2}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003

> Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:

Im § 33 wird am Ende der Z 18 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 19 angefügt:

#### Artikel 4

#### Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

> Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 127/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 76a wird folgende Bestimmung als § 76b eingefügt:

### „§ 76b {#prov_76b}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht_3}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

> Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 2b werden die Worte „im Form“ durch die Worte „in Form“ ersetzt.

2. Im Abs. 3 des § 2b werden im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und nach dem nunmehrigen Punkt folgender Satz eingefügt:

„Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben.“

3. Der bisherige Wortlaut des § 2c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. Im § 2c wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.“

5. § 3a hat zu lauten:

### „§ 3a {#prov_3a}

### Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Ernennungserfordernisse {#prov_gleichwertigkeit_im_hinblick_auf_die_besonderen_ernennungserfordernisse}

Die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse werden auch dann erfüllt, wenn

6. Im Abs. 6 des § 12a wird das Zitat „§ 15 Abs. 5 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

7. Im § 139 wird die Z 9 aufgehoben; die bisherigen Z 10 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“ bis „15.“.

8. Im § 139 werden in der nunmehrigen Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 16 angefügt:

#### Artikel 6

#### Änderung des Landesbedienstetengesetzes

> Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 6a werden die Worte „im Form“ durch die Worte „in Form“ ersetzt.

2. Im Abs. 3 des § 6a werden im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und nach dem nunmehrigen Punkt folgender Satz eingefügt:

„Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben.“

3. Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Informationen nach Abs. 6 sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns in derselben Weise zu informieren.“

4. Im Abs. 1 des § 73 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 80d und 80f, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.“

5. Im § 80i wird die Z 9 aufgehoben; die bisherigen Z 10 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“ bis „15.“.

6. Im § 80i werden in der nunmehrigen Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 16 angefügt:

7. Im § 82e wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

#### Artikel 7

#### Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

> Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 128/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 87d wird folgende Bestimmung als § 87e eingefügt:

### „§ 87e {#prov_87e}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht_4}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1, umgesetzt.“

#### Artikel 8

#### Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

> Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4 hat zu lauten:

### „§ 4 {#prov_4}

### Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Anstellungserfordernisse {#prov_gleichwertigkeit_im_hinblick_auf_die_besonderen_anstellungserfordernisse}

Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn

2. Im Abs. 2 des § 15 werden die Worte „im Form“ durch die Worte „in Form“ ersetzt.

3. Im Abs. 3 des § 15 werden im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und nach dem nunmehrigen Punkt folgender Satz eingefügt:

„Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben.“

4. Im Abs. 2 des § 161 werden die Z 5 und 22 aufgehoben; die bisherigen Z 6 bis 21 und 23 bis 30 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5.“ bis „28.“.

5. Im § 165 wird die Z 7 aufgehoben; die bisherigen Z 8 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“.

6. Im § 165 werden in der nunmehrigen Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 14 angefügt:

#### Artikel 9

#### Änderung des Gemeinde-Vertragesbedienstetengesetzes 2012

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 6a werden die Worte „im Form“ durch die Worte „in Form“ ersetzt.

2. Im Abs. 3 des § 6a werden im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und nach dem nunmehrigen Punkt folgender Satz eingefügt:

„Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben.“

3. Im § 19 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Informationen nach Abs. 6 sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.“

4. Im Abs. 14 des § 44 wird das Zitat „Abs. 3 lit. g und h“ durch das Zitat „Abs. 3 lit. g bis j“ ersetzt.

5. Im Abs. 6 des § 92 hat der fünfte Satz zu lauten:

„Die §§ 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 gelten sinngemäß.“

6. Im Abs. 1 des § 94 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 142f und 142h, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.“

7. Die Überschrift des § 111 hat zu lauten:

### „Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung“ {#prov_urlaub_heranziehung_zur_dienstleistung_pflegefreistellung}

8. Im § 147 wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 17 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10.“ bis „16.“.

9. Im § 147 werden in der nunmehrigen Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:

10. Die Überschrift des § 152 hat zu lauten:

### „Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub“ {#prov_ubergangsbestimmung_zum_erholungsurlaub}

11. Im § 152 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

12. Im Abs. 7 des § 157 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.

#### Artikel 10

#### Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4a hat zu lauten:

### „§ 4a {#prov_4a}

### Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Anstellungserfordernisse {#prov_gleichwertigkeit_im_hinblick_auf_die_besonderen_anstellungserfordernisse_2}

Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn

2. Im Abs. 2 des § 11a werden die Worte „im Form“ durch die Worte „in Form“ ersetzt.

3. Im Abs. 3 des § 11a werden im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und nach dem nunmehrigen Punkt folgender Satz eingefügt:

„Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben.“

4. Im Abs. 2 des § 103 werden die Z 15 und 16 aufgehoben; die bisherigen Z 17 bis 23 erhalten die Ziffernbezeichnungen „15.“ bis „21.“.

5. Im § 104 wird die Z 7 aufgehoben; die bisherigen Z 8 bis 14 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“.

6. Im § 104 werden in der nunmehrigen Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 14 angefügt:

#### Artikel 11

#### Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

> Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 6a werden die Worte „im Form“ durch die Worte „in Form“ ersetzt.

2. Im Abs. 3 des § 6a werden im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und nach dem nunmehrigen Punkt folgender Satz eingefügt:

„Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben.“

3. Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Informationen nach Abs. 6 sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns in derselben Weise zu informieren.“

4. Im Abs. 13 des § 41 wird das Zitat „Abs. 2 lit. g und h“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. g bis j“ ersetzt.

5. Im § 42 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, so gebührt im Fall einer Überstellung von einem dieser Entlohnungsschemata oder einer dieser Entlohnungsgruppen in das andere Entlohnungsschema oder in die andere Entlohnungsgruppe keine Ergänzungszulage.“

6. Im Abs. 1 des § 74 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 121 und 123, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.“

7. Die Überschrift des § 90 hat zu lauten:

### „Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung“ {#prov_urlaub_heranziehung_zur_dienstleistung_pflegefreistellung_2}

8. Im Abs. 4 des § 111 hat der zweite Satz zu lauten:

„Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam waren, dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.“

9. Die Überschrift des § 127 hat zu lauten:

### „Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub“ {#prov_ubergangsbestimmung_zum_erholungsurlaub_2}

10. Im § 127 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

11. Im § 133 wird die Z 9 aufgehoben; die bisherigen Z 10 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9.“ bis „15.“.

12. Im § 133 werden in der nunmehrigen Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 16 angefügt:

#### Artikel 12

#### Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

> Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 5a werden im ersten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und nach dem nunmehrigen Punkt folgender Satz eingefügt:

„Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben.“

2. Im Abs. 1 des § 78 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Ist die Lehrperson der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 119e und 119g, so kann sie vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.“

3. Nach § 113 wird folgende Bestimmung als § 113a eingefügt:

### „§ 113a {#prov_113a}

### Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr {#prov_erstattung_des_jahrestickets_fur_den_offentlichen_personennahverkehr}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen eine Erstattung des für sie kostengünstigsten Jahrestickets, das sie zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.

(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.

(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn der Lehrperson der Kauf eines Jahrestickets, das sie zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.

(4) Die Lehrperson hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das die Lehrperson zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.

(5) Die Lehrperson hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(6) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.“

4. Im Abs. 1 des § 119e wird am Ende der lit. c das Wort „und“ aufgehoben.

5. Im § 123 wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 17 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10.“ bis „16.“.

6. Im § 123 werden in der nunmehrigen Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 17 angefügt:

#### 2. Abschnitt

#### Bildung

#### Artikel 13

#### Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000

> Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 30 werden am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 9 angefügt:

#### Artikel 14

#### Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

> Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2023, wird wie folgt geändert:

Im § 50 werden am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 10 angefügt:

#### 3. Abschnitt

#### Umwelt, Land- und Forstwirtschaftsrecht

#### Artikel 15

#### Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

> Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 47 werden am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 8 angefügt:

#### Artikel 16

#### Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

> Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 26 werden am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 9 angefügt:

#### Artikel 17

#### Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019

> Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 22 werden am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 12 angefügt:

#### Artikel 18

#### Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

> Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:

Im § 73 werden am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:

#### Artikel 19

#### Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

> Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

§ 73 hat zu lauten:

### „§ 73 {#prov_73}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht_5}

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

#### 4. Abschnitt

#### Wirtschaftsrecht

#### Artikel 20

#### Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes

> Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird in der lit. d das Zitat „§ 41a Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

2. Im § 7 werden nach der lit. g folgende Bestimmungen als lit. h und i eingefügt; die bisherigen lit. h und i erhalten die Buchstabenbezeichnungen „j)“ und „k)“:

3. Im § 55 werden am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 6 angefügt:

#### Artikel 21

#### Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

> Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2a des § 5 wird in der lit. e das Zitat „§ 41a Abs. 1 NAG“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 2 NAG“ ersetzt.

2. Im Abs. 2a des § 5 werden nach der lit. g folgende Bestimmungen als lit. h und i eingefügt; die bisherigen lit. h, i und j erhalten die Buchstabenbezeichnungen „j)“, „k)“ und „l)“:

3. Im Abs. 3 des § 59 werden am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 9 angefügt:

#### Artikel 22

#### Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

> Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 39 werden am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 6 angefügt:

#### Artikel 23

#### Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012

> Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz, LGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 22 werden am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 5 angefügt:

#### Artikel 24

#### Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

> Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

Im § 44 werden am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 11 angefügt:

#### 5. Abschnitt

#### Sozialrecht

#### Artikel 25

#### Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

> Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 3 wird in der Z 2 der lit. g das Zitat „BGBl. II Nr. 269/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 212/2023“ ersetzt.

2. Im Abs. 2 des § 3 hat in der lit. g die Z 3 zu lauten:

3. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:

„(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.“

4. Im § 52 wird die Z 3 aufgehoben; die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.

5. Im § 52 werden in der nunmehrigen Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:

#### Artikel 26

#### Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes

> Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 60 werden am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 8 angefügt:

#### Artikel 27

#### Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

> Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 4 wird in der Z 2 der lit. g das Zitat „BGBl. II Nr. 231/2017“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 212/2023“ ersetzt.

2. Im Abs. 2 des § 4 hat in der lit. g die Z 3 zu lauten:

3. Im § 55 wird die Z 3 aufgehoben; die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.

4. Im § 55 werden in der nunmehrigen Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 5 angefügt:

#### Artikel 28

#### Änderung des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes

> Das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 19 wird in der Z 2 der lit. g das Zitat „BGBl. II Nr. 269/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 212/2023“ ersetzt.

2. Im Abs. 2 des § 19 hat in der lit. g die Z 3 zu lauten:

3. Im § 51 wird die Z 3 aufgehoben; die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnungen „3.“.

4. Im § 51 werden in der nunmehrigen Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:

#### Artikel 29

#### Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

> Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 33 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ausstattungsbeitrages“ die Wortfolge „für das folgende Kalenderjahr oder die zwei folgenden Kalenderjahre“ eingefügt.

2. Im § 33 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“:

„(3) Die Verordnung nach Abs. 2 kann rückwirkend, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner des (ersten) Kalenderjahres, für das sie gelten soll, in Kraft gesetzt werden.“

3. Im § 51 wird die Z 4 aufgehoben; die bisherigen Z 5, 6 und 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ „5.“ und „6.“.

4. Im § 51 werden in der nunmehrigen Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 7 angefügt:

#### Artikel 30

#### Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes

> Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 34 werden am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 11 angefügt:

#### 6. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

#### Artikel 31

#### Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. 12 Z 3 tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.

#### Artikel 32

#### Übergangsbestimmung zu Art. 12 Z 3

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Dezember 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. November 2023, so entsteht ab dem 1. Dezember 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.