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# 81.Änderung der Übertragungsverordnung Baupolizei

81. Verordnung der Landesregierung vom 21. November 2023, mit der die Übertragungsverordnung Baupolizei geändert wird

> Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird auf Antrag der Gemeinden Obertilliach und Höfen verordnet:

#### Artikel I

> Die Übertragungsverordnung Baupolizei, LGBl. Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 56/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. f wird nach der Wortfolge „Kartitsch (Beschluss vom 11. Februar 1967),“ die Wortfolge „Obertilliach (Beschluss vom 13. September 2023),“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. g wird die Wortfolge „Höfen (Beschluss vom 30. Juli 1966),“ aufgehoben.

#### Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit für bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren geht nicht über.