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# 83.Änderung der Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020

83. Verordnung der Landesregierung vom 28. November 2023, mit der die Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020 geändert wird

> Aufgrund der §§ 105 Abs. 2 und 113 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020, LGBl. Nr. 144/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 5 wird das Wort „laufenden“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

2. Im Abs. 1 des § 15 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Haushaltsstelle setzt sich aus Ansatz laut Ansatzverzeichnis und Konto laut Kontenplan zusammen.“

3. Der Abs. 2 des § 18 hat zu lauten:

„(2) Die Belege samt allen verrechnungsrelevanten Unterlagen sind mit der fortlaufenden Belegnummer zu versehen und danach geordnet in einem Ordner abzulegen. Bezieht sich ein Beleg auf mehrere Buchungen, so sind darauf die betragsmäßige Aufteilung, die entsprechenden Haushaltsstellen und die Belegnummern zu vermerken.“

4. Im Abs. 1 des § 19 wird folgender Satz angefügt:

„Der Monatsabschluss ist der letzte Tagesabschluss am Monatsende.“

5. Der Abs. 7 des § 19 hat zu lauten:

„(7) Der Bürgermeister und der Finanzverwalter haben die Richtigkeit der Abschlüsse auf dem Abschlussblatt durch ihre Unterschrift zu bestätigen.“

6. Der Abs. 8 des § 19 hat zu lauten:

„(8) Kann der Finanzverwalter Unregelmäßigkeiten des Tagesabschlusses nicht ausreichend aufklären, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Überprüfungsausschuss zu veranlassen.“

7. Im § 21 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt; der bisherige Wortlaut des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“:

„(2) Die Gemeindehaushaltsdaten des Voranschlagsjahres sind der Landesregierung spätestens bis 15. Jänner des Voranschlagsjahres elektronisch mittels Gemeindehaushaltsdatenträger zu übermitteln.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.